Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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Datensammlung, die zudem für das EDI und das BAG bestimmt sei, stünde auch im Widerspruch zum Grundgedanken des Datenschutzes, an den die Bevölkerung glaubt und für den sie sich stets eingesetzt hat. Eine solch grundlegende Änderung muss von Transparenz geprägt sein und gegenüber der Bevölkerung klar kommuniziert werden. Die Ärztegesellschaft erachtet es als inakzeptabel, dass solche Änderungen auf dem Weg einer Verordnung durchgesetzt werden können. Ohne öffentliche Debatte zu diesen Massnahmen lehnt die VSÄG eine solche Datensammlung ab, umso mehr als eine allgemeine Datensammlung im Hinblick auf die notwendigen zu überwindenden statistischen Herausforderungen in keiner Weise dazu beitrage, die genannten Ziele zu erreichen: Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und Leistungserbringer, Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung, Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen sowie Evaluation des Risikoausgleichs. Die VSÄG legt ihre Position umfassend dar und die SMSR sowie die SVM, die MFÄF, die WOG, die MfeVS und eine Vielzahl von Arztpraxen schliessen sich dieser Stellungnahme vollumfänglich an.
Was die Pilotprojekte betrifft, so werden diese zwar nicht grundsätzlich infrage gestellt, allerdings wird allgemein (u. a. vonseiten FMH, mfe, Physioswiss) die fehlende finanziellen Beteiligung des Bundes kritisiert.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
curafutura lehnt die vorgeschlagene Neuerung ab. Die Leistungserbringer seien bereits zu umfangreichen Datenlieferungen an das BFS (Art. 30 KVV) verpflichtet. Es sei zu präzisieren, wer für die vorgesehene Datenlieferung zuständig ist. Für die Aktualisierung und Instandhaltung der Tarife seien die Tarifpartner zuständig, beziehungsweise im ärztlich ambulanten Bereich und im stationären Bereich die jeweiligen Tariforganisationen. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb der Bund Daten erhalten solle. Ausserdem müsse der Verwendungszweck der Daten im Gesetz verankert werden. curafutura unterstützt zwar den Experimentierartikel, weist aber darauf hin, dass gewisse Verbesserungen nötig seien. santésuisse ist letztlich im Grossen und Ganzen ebenfalls mit der Vorlage einverstanden.
4. Stellungnahmen zur Datenweitergabe der Versicherer in der OKP
4.1 Stellungnahmen zur Vorlage im Allgemeinen Kantone
Gemäss GDK sowie der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH werden die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich unterstützt. Angesichts der geteilten Verantwortung von Bund und Kantonen in mehreren Aufgabenbereichen fordern sie allerdings mehr Klarheit in Bezug auf die Frage, über welchen Kanal und in welcher Periodizität die Kantone zu den von ihnen benötigten Versichererdaten gelangen werden. Gleich wie der Bund tragen auch die Kantone eine Verantwortung für die Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie für die Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Auch wirken sie regelmässig bei Untersuchungen des Bundes über die Durchführung und die Wirkungen des KVG mit (Art. 32 KVV). Dadurch beteiligen sie sich an den Aufgaben gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a und b nKVG und sind in dieser Rolle auf gewisse Daten der Versicherer angewiesen. Der Weg der Kantone zu diesen Daten ist im geplanten Ausführungsrecht zwar vorgezeichnet (Art. 28 Abs. 9, 28b und 28c E-KVV stellen gleich 3 mögliche Kanäle dar), aber nicht ausreichend