Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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dem BAG zusammenzuarbeiten oder dessen Fachwissen in Anspruch zu nehmen. Entsprechend sollte dies auch unter diesem Artikel festgehalten werden.
Gemäss H+ ist zwischen einem Pilotprojekt nach Artikel 59b Absatz 2 oder einem Pilotprojekt nach Artikel 59b Absatz 3 KVG zu unterscheiden. Bei einem Projekt nach 59b Absatz 2 sollte die Anwendung von Artikel 77l Absatz 2 Buchstabe c nach Ansicht von H+ gestrichen werden. Zudem sollten über ein elektronisches Portal Gesuche beim BAG eingereicht werden können. Der Verband ist weiter der Meinung, dass in der Beschreibung des Pilotprojekts (Art. 77l Abs. 1 Bst. b) sowie im Evaluationskonzept (Bst. f) auch die Kriterien für einen vorzeitigen Abbruch genannt werden sollten. Das Risiko negativer Auswirkungen auf die Gesundheit sei stets angemessen zu berücksichtigen.
Nach Ansicht von Iph und SMT sollte der Adressatenkreis um andere interessierte Stakeholder – also auch um die Industrie – erweitert werden.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
curafutura unterstützt eine Umsetzung des Experimentierartikels im Rahmen einer Tarifpartnerschaft (vgl. Ziff. 5.5.1) und schlägt daher vor, Artikel 77l wie folgt anzupassen:
«1 Das Gesuch um Bewilligung eines Pilotprojekts ist beim BAG als Vereinbarung zwischen den beteiligten Kreisen einzureichen. Die Beteiligten sind ein oder mehrere Kantone, ein oder mehrere Leistungserbringer, ein oder mehrere Versicherer oder ein oder mehrere Patientenorganisationen.
2Die Vereinbarung zum Pilotprojekt muss mindestens umfassen: (…)»
Andere Organisationen
Wie einige Leistungserbringerverbände und Public Health Schweiz weist auch die AGS darauf hin, dass Bestimmungen fehlen, die potenzielle Gesuchsteller in ausreichendem Umfang über die Möglichkeiten der Lancierung von Pilotprojekten informieren.
5.5.3 Stellungnahmen zu Artikel 77m KVV Kantone
Nach Ansicht von BE sollte die Bestimmung in Artikel 77m KVV, gemäss der die Kostenübernahme zulasten des Inhabers der Bewilligung geht, gestrichen werden, da diese zu restriktiv sei. Vielmehr sei eine «kann»-Bestimmung, die auf eine Mitfinanzierung des Bundes abzielt, vorzusehen.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Die SAB ist der Auffassung, dass der Bund eine finanzielle Unterstützung für bestimmte Projektträger vorsieht. Daher wird eine neue Formulierung von Artikel 77m vorgeschlagen:
«Die Kosten für das Pilotprojekt sowie die mit der Wiederherstellung des vor dessen Durchführung bestehenden Zustands verbundenen Verwaltungskosten gehen zulasten der Inhaber der Bewilligung für das Pilotprojekt. Pilotprojekte können mit einem Beitrag von bis zu 50% finanziell unterstützt werden. Das Bundesamt entscheidet auf Grund der eingereichten Gesuche über die Kostenbeteiligung.»