Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten
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Zusammenfassung
Der Bundesrat hat vom 17. August bis 17. November 2022 den ersten Teil der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverord- nung, MindStV) vernehmlasst. Schwerpunkte dieses Teils der Verordnung sind die Anwend- barkeit der Mustervorschriften der OECD/G20 und die Zurechnung der Ergänzungssteuer zu den Geschäftseinheiten.
Insgesamt sind 56 Stellungnahmen eingegangen. Vernehmen liessen sich insbesondere alle Kantone, die Parteien SP, FDP und SVP sowie die Dachverbände economiesuisse, SBVg, SGB, SGV, sgv/usam, SSV und Travail.Suisse.
Es herrscht ein breiter Konsens darüber, dass die Vorschriften der Mindestbesteuerung auf Basis der Mustervorschriften der OECD/G20 umzusetzen sind, um eine internationale Ak- zeptanz sicherzustellen. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt den vorgeschlagenen Weg, die Mustervorschriften mittels eines direkten Verwei- ses für anwendbar zu erklären.
Die Zurechnung der schweizerischen Ergänzungssteuer auf die Geschäftseinheiten (und da- mit auch die Kantone) anhand des Verursacherprinzips wird ebenfalls mehrheitlich unter- stützt. In der Umsetzung für Betriebstätten gibt es unterschiedliche Meinungen, wobei sich alle Vernehmlassungsteilnehmenden einig sind, dass die Regelungen praktikabel sein müs- sen.
Ein grosser Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden fordert, im Interesse der Standortat- traktivität den weiteren internationalen Entwicklungen im Bereich der Mindestbesteuerung – insbesondere in den USA sowie der EU – bei der finalen Ausgestaltung der Vorlage ange- messen Rechnung zu tragen und diese auch für den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu berück- sichtigen. Zweifel werden hinsichtlich der Notwendigkeit zur Einführung der UTPR ange- bracht. Viele Vernehmlassungsteilnehmende regen an, sicherzustellen, dass die Zurechnung und Erhebung der Ergänzungssteuern zu keinen Verrechnungssteuerfolgen führen darf.