Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten

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3.3 Verweis auf Mustervorschriften

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden (ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AI, AR, SG, AG, GR, TG, TI, VD, VS, NE, GE und JU sowie FDK, SSK, FDP, ABPS, amcham, CCIG, CP, CVCI, FER, GEM, Interpharma, OREF, SGB, SSV, SwissHol- dings, VAV, VEB, ZBV und ZHK) unterstützt die inhaltliche Übernahme der Mustervorschrif- ten ins nationale Recht mittels direktem Rechtsverweis auf die Mustervorschriften der

OECD/G20. Damit ist weitestgehende Kohärenz mit den internationalen Bestimmungen ge- währleistet. Gleichzeitig regen die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden an, die Muster- vorschriften nochmals eingehend auf die Übereinstimmung mit der Verordnung zu prüfen.

Für SZ kann die Übereinstimmung jedoch nicht ausschliesslich durch Verweise auf die be- treffenden Mustervorschriften erreicht werden. Aus Gründen des Legalitätsprinzips (Be- stimmtheitsgebot) sei deren Inhalt in den Grundzügen in der jeweiligen Verordnungsbestim- mung aufzunehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die OECD/G20-Mustervorschrif- ten oftmals nur in englischer Sprache vorlägen. Dies gälte zum Beispiel für die Verweise ohne materielle Grundsatzregelung in Artikel 5 und 7 MindStV betreffend Berechnung der schweizerischen bzw. der internationalen Ergänzungssteuer.

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende (EXPERTsuisse, OREF) sprechen sich für einen dynamischen Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung der Mustervorschriften aus.

ABPS, SBVg und VAV fordern, dass sich die Schweiz auf internationaler Ebene dafür ein- setze, dass die OECD Regeln von Grund auf überarbeitet würden, um die bestehenden In- konsistenzen der Mustervorschriften, die überbordende Komplexität und die fehlende Klar- heit zu beseitigen.

Vorbehalt bundesgesetzlicher Vorschriften über die Unternehmensbesteuerung

Der Tragweite des Vorbehalts der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unternehmens- besteuerung erscheint für zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende (ZH, LU, SZ, NW, FR, BS, BL, SH, SG, GR, TI, VD, VS und GE sowie SSK, OREF und Raiffeisen) unklar. Weiter könne der Vorrang des schweizerischen Bundesrechts vor den Mustervorschriften die inter- nationale Akzeptanz der Schweizer Regelung in Frage stellen. ZH, LU, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, SG, GR, VD, VS und TG sowie SSK und OREF befürworten eine Klarstellung oder Streichung des Vorbehalts bundesgesetzlicher Vorschriften über die Unternehmensbesteue- rung, da dieser nicht verständlich sei. ABPS, Economiesuisse, SBVg und VAV regen an, den Vorbehalt um die anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu ergänzen.

Kommentar der OECD/G20

Einige Vernehmlassungsteilnehmende (ZH, LU, SZ, NW, GL, SO, BL, SH, GR, TG, TI, VD und VS sowie SSK, ABPS, amcham, SwissHoldings und VAV) wünschen eine Anwendung der jeweils neuesten Fassung des Kommentars zu den Mustervorschriften. Raiffeisen schlägt vor, auf eine dynamische Übernahme von Änderungen des Kommentars zu verzich- ten. Die SVP beantragt, Auslegungsfragen seien nicht nur nach Massgabe des OECD/G20- Kommentars und den zugehörigen Regelwerken, sondern auch unter Berücksichtigung der Interessen der Schweizer Gesamtwirtschaft (Art. 129a Abs. 3 BV) zu beantworten.

Übereinstimmung mit den Mustervorschriften

ZH, BE, LU, UR, SZ, NW, GL, FR, SO, BL, SH, AI, SG, GR, TG, TI, VD, VS, NE, GE und JU sowie FDK, SSK, ABPS, CP, economiesuisse, Raiffeisen, SSV, städtische Steuerkonferenz, svg/usam, SVV, SwissHoldings, VAV und VEB regen an, den Wortlaut auf Präzision und Vollständigkeit zu überprüfen bzw. soweit als möglich mit entsprechenden Verweisen auf die Mustervorschriften zu arbeiten. So sei gemäss Artikel 1.1.1. der Mustervorschriften der sog. «Zwei-aus-Vier-Jahrestest» betreffend Umsatzschwelle relevant. Gleichzeitig sei fraglich, ob sämtliche, in den Mustervorschriften enthaltene Sachverhaltskonstellationen erfasst werden.