Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten
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administrativen Erleichterungen für Unternehmen an, die aufgrund eines hohen Substanzab- zugs mutmasslich keine Ergänzungssteuer entrichten müssten.
Raiffeisen erachtet eine möglichst rasche Bekanntgabe der Verfahrensvorschriften und Standortmassnahmen für notwendig.
4.3 Übrige
• EXPERTsuisse schlägt vor, die internationale Ergänzungssteuer gemäss Artikel 2.1.6 der Mustervorschriften auch auf der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten zu er- heben. Im Gegensatz zu einer nationalen Ergänzungssteuer verhindere eine qualifi- zierte internationale Ergänzungssteuer die Besteuerung durch eine UTPR in einem anderen Staat.
• Weiter spricht sich EXPERTsuisse dafür aus, auf Abweichungen von den Mustervor- schriften für die Berechnung der schweizerischen Ergänzungssteuer bewusst zu ver- zichten und dies in der Botschaft deutlich zu machen. Aus standortpolitischer Sicht dränge es sich auf, dass die Schweiz bei diesem Punkt eine Vorreiterrolle einnehme und Planungssicherheit schaffe. Dabei sollen auch mögliche Ausnahmen von der Mindestbesteuerung weitestgehend ausgeschöpft werden.
• JU spricht sich für eine Abzugsfähigkeit der Ergänzungssteuern bei der ordentlichen Gewinnsteuer aus.
• EXPERTsuisse unterbreitet eine Reihe von Textvorschlägen zur Anpassung der Ver- ordnung und regt eine Ergänzung der MindStV durch einen neuen Artikel zu
«Excluded Entities» an.
• SG regt eine Klarstellung an, dass Betriebsstäten inländischer Geschäftseinheiten nicht «constituent entities» darstellen würden.
• Die SVP sowie ABPS, SBVg und VAV regen an, die Regeln für eine Umrechnung von Jahresrechnungen, welche in Schweizer Franken geführt werden, in der Verordnung festzulegen.
• Raiffeisen schlägt eine vollständige Auflistung der Schweizer Steuern vor, welche als massgebende Steuern gälten.
• ZG beantragt, Ausführungen zu den Auswirkungen in den Kantonen zu ergänzen,
insbesondere zu den personellen Ressourcen, welche für die Steuereinschätzung der betroffenen Unternehmen benötigt würden.
• OREF fordert eine Anpassungsmöglichkeit für die Kantone, um im Forschungs- und Entwicklungsbereich Instrumente anzubieten, die zu den Mustervorschriften nicht im Widerspruch stünden.