Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten

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Eine Erhöhung des Bundesanteils befürworten SP und SGB. Travail.Suisse fordert einen Bundesanteil von 50 Prozent mit einer gleichmässigen Verteilung der anderen 50 Prozent auf die Kantone sowie keine Verwendung für klassische Wirtschaftsförderung.

Eine Reduktion des Bundesanteils von 25 Prozent fordert VEB. CVCI möchte die Mehrein- nahmen vollständig bei den Kantonen belassen.

SSV und städtische Steuerkonferenz schlagen vor, die angemessene Beteiligung der Ge- meinden in der Verordnung zu konkretisieren, indem diese jeweils anhand der bestehenden Bestimmungen über die Besteuerung der Unternehmensgewinne zu verteilen sind.

3.7 Berücksichtigung von internationalen Entwicklungen

Von ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, SO, BS, BL, SH, AI, GR, TG, TI, VD, VS, NE, GE und JU sowie FDK, SSK, ABPS, amcham, CCIG, CP, economiesuisse, Interpharma, SBVg,

SwissHoldings und VAV wird im Interesse der Standortattraktivität angeregt, den weiteren internationalen Entwicklungen im Bereich der Mindestbesteuerung – insbesondere in den USA sowie der EU – bei der finalen Ausgestaltung der Vorlage angemessen Rechnung zu tragen. Zudem liege es im Interesse der Schweiz, dass die Erhebung der Ergänzungssteuer in der Schweiz nicht durch die Einführung von unilateralen Aussensteuerrechtsbestimmun- gen (z.B. CFC-Rules) im Ausland unterlaufen werde.

SwissHoldings betont die Notwendigkeit einer Beobachtung der Entwicklung im Verhältnis zu den USA als besonders notwendig, um etwaige Benachteiligungen zu vermeiden.

3.8 Einführung der UTPR

Die SVP sowie economiesuisse, EXPERTsuisse und OREF sprechen sich gegen eine sofor- tige Einführung der UTPR aus. Sie beantragen, nach erfolgter Einführung der IIR und einer angemessenen Übergangsfrist zu prüfen, ob und wann die UTPR in der Schweiz mit Blick auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz eingeführt werden solle.

Dagegen regen ZH, LU, NW, GL, FR, SO, BL, SH, TG, VD, VS und GE sowie SSK eine ver- tiefte Prüfung an, ob nicht auch ausländische UTPR-Konstellationen bei tieferem Schwellen- wert in den Anwendungsbereich eingeschlossen werden sollten. Die derzeit vorgeschlagene Beschränkung auf die oberste Muttergesellschaft greife im Licht der Mustervorschriften zu kurz, da nicht alle Sachverhalte abgedeckt seien (z. B. fehlende Berücksichtigung des «Top-Down-Approach», d. h. oberste Gesellschaft befindet sich nicht in einem «qualified IIR-Staat», fehlende Abdeckung von «split-ownership-Strukturen» etc.).

Eine Reihe von Vernehmlassungsteilnehmenden (ZH, LU, NW, GL, SO, BL, SH, TG, TI, VD, VS und GE sowie SSK) spricht sich dafür aus, auf die Verwendung des Begriffs «Undertaxed Payments Rule» zu verzichten und ausschliesslich die Abkürzung «UTPR» zu verwenden, da der ausformulierte Begriff nicht mehr von der OECD verwendet werde.

Economiesuisse, EXPERTsuisse und OREF schlagen vor, die während maximal fünf Jahren mögliche Ausnahme von der UTPR für Unternehmen in ihrer initialen Phase gemäss Artikel 9.3 der Mustervorschriften nicht nur auf die UTPR, sondern auch auf die nationale Ergän- zungssteuer während der internationalen Expansion anzuwenden.

3.9 Verrechnungssteuer

ZH, LU, SZ, NW, FR, BS, BL, SH, TG, TI, VD und VS sowie SSK, ABPS, economiesuisse, OREF, SBVg, SVV, SwissHoldings und VAV betonen, es sei sicherzustellen, dass eine kor- rekte Zurechnung der schweizerischen Ergänzungssteuer auf die einzelnen Geschäftseinhei- ten auch aus Sicht der Verrechnungssteuer anerkannt werde (kein Vorliegen einer geldwer- ten Leistung).