Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten

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1 Ausgangslage

Beide Räte haben am 16. Dezember 2022 dem Bundesbeschluss über eine besondere Be- steuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteu- erung der digitalen Wirtschaft)1 zugestimmt. Mit der Säule 2 soll eine Mindestbesteuerung für grosse Unternehmensgruppen eingeführt werden. Der Bundesbeschluss sieht ein etappier- tes Vorgehen für die nationale Umsetzung vor. Die neue Verfassungsnorm gibt dem Bund die Kompetenz, das OECD/G20-Projekt umzusetzen. Die Übergangsbestimmungen ermäch- tigen den Bundesrat, die Mindestbesteuerung vorübergehend auf dem Verordnungsweg zu regeln. Die Übergangsbestimmung enthält rechtlich verbindliche Eckwerte für die vorüberge- hende Verordnung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat den vorliegenden ersten Teil der zukünftigen Verordnung bereits vor Be- ginn den parlamentarischen Beratungen zum Bundesbeschluss in Vernehmlassung gege- ben, damit ein Inkrafttreten per 1. Januar 2024 möglich bleibt. Schwerpunkte dieses Teils der Verordnung sind die Anwendbarkeit der Mustervorschriften der OECD/G20 und die Zurech- nung der Ergänzungssteuer zu den Geschäftseinheiten.

Die weiteren Teile der Verordnung werden zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Hierzu gehören insbesondere Vorschriften über das Verfahren, die Rechtsmittel und das Strafrecht.

2 Vernehmlassung

2.1 Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat hat am 17. August 2022 den Entwurf für eine Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverord- nung, MindStV) in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis zum 17. November 2022. Insgesamt wurden 70 Vernehmlassungsadressaten angeschrieben. Es sind insgesamt 56 Stellungnahmen eingegangen.

Eine Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden (inklusive Abkürzungen) befindet sich im Anhang.

2.2 Grundzüge der Vorlage

Der von beiden Räten beschlossene Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 1 BV1 verleiht dem Bundes- rat die Kompetenz, die in Artikel 129a BV angesprochene Mindestbesteuerung vorüberge- hend auf dem Verordnungsweg einzuführen. Mit der vorliegenden Verordnung macht der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch. Schwerpunkte der Verordnung sind die An- wendbarkeit der Mustervorschriften und die Zurechnung der Ergänzungssteuer zu den Ge- schäftseinheiten.

• Anwendbarkeit der Mustervorschriften: Die Mustervorschriften, die das Inclusive Framework am 14. Dezember 2021 genehmigt hat und die am 20. Dezember 2021 veröffentlicht wurden, werden mittels eines Verweises für anwendbar erklärt. Damit ist die internationale Kompatibilität bestmöglich sichergestellt.

• Zurechnung zu den Geschäftseinheiten und Verteilung des Kantonsanteils: Die

Einnahmen aus der Ergänzungssteuer fliessen zu 75 Prozent den Kantonen zu.

Diese berücksichtigen die Gemeinden angemessen. An der schweizerischen Ergän- zungssteuer partizipieren diejenigen Kantone, in denen Geschäftseinheiten die Unter- besteuerung mitverursacht haben. Kantone, in denen die Geschäftseinheiten bereits

1 Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen), BBl 2022 3216, Volksabstimmung ausstehend, zit.: Bundesbeschluss