Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/14: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 14 Seiten
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Die gleiche Problematik besteht für diese Vernehmlassungsteilnehmenden (LU, BS, SZ, NW, FR, BS, BL, SH, TG, TI, VD und VS sowie SSK, ABPS, economiesuisse, OREF, SBVg, SVV, SwissHoldings, VAV) bei der internationalen Ergänzungssteuer (UTPR). Sie regen auch hier an, sicherzustellen, dass die Zurechnung und Erhebung der internationalen Ergänzungssteu- ern (UTPR), welche sich auf Gewinne ausländischer Geschäftseinheiten bezögen, auch aus Sicht der Verrechnungssteuer anerkannt und zu keinen Verrechnungssteuerfolgen führen würden (kein Vorliegen einer geldwerten Leistung).
ABPS, SBVg und VAV fordern, dass für die konzerninterne Weiterverrechnung einer Ergän- zungssteuer einzig das Drittpreisprinzip, die Regeln des Aktienrechts und das Aufsichtsrecht massgebend sein sollen.
3.10 Inkrafttreten
Fast alle Vernehmlassungsteilnehmenden (ZH, BE, LU, UR, SZ, UR, OW, NW, GL, SO, BS, BL, SH, AI, AR, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE und JU sowie FDK, SSK, ABPS, am- cham, CCIG, CP, economiesuisse, EXPERTsuisse, FER, GEM, Interpharma, OREF, SBVg, SGV, sgv/usam, SwissHoldings, VAV, ZBV und ZHK) sprechen sich für eine angemessene Berücksichtigung allfälliger Verzögerungen auf internationaler Ebene und bei der Umsetzung in anderen Ländern für die Inkraftsetzung aus.
3.11 Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Viele Vernehmlassungsteilnehmende (ZH, LU, UR, NW, GL, SO, BL, SH, GR, TG, TI, VD und VS sowie SSK, SVP, economiesuisse und OREF) können nicht nachvollziehen, dass in der Bestimmung von einem Abzug die Rede ist. Sie erachten es als sachgerecht, wenn Er- gänzungssteuern bei der Berechnung dieses Maximalbetrags für die Anrechnung ausländi- scher Quellensteuern nicht berücksichtigt würden.
4 Weitere Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmenden
4.1 Rechnungslegung
Verschiedene Wirtschaftsvertreter (ABPS, Raiffeisen, SBVg, VAV, VEB,) sprechen sich dafür aus, Ausführungen zu den in der Schweiz anerkannten Rechnungslegungsstandards in der Verordnung aufzunehmen. Dies betreffe vor allem den FINMA-Standard, welcher nach Auf- fassung dieser Vernehmlassungsteilnehmenden dem gemäss OECD-Kommentar geforder- ten «True-and-Fair-View»-Prinzip folge und keine Willkür-Rückstellungen erlaube.
ABPS, SBVg und VAV fordern, dass die Auditierung von GloBE-Berechnungen und -Ab- schlüssen in der Verordnung geregelt werde. SVV lehnt eine Prüfungspflicht der GloBE-Be- messungsgrundlagen auch auf fakultativer Basis ab, da diese ein unnötiges Swiss-finish dar- stellen würde.
4.2 Verfahren
SVV spricht sich im Interesse der Unternehmen für ein «One-Stop-Shop»-Konzept für die Veranlagung aus. CCIG spricht sich für ein einheitliches Deklarationsverfahren in allen Kan- tonen und eine maximale Frist von 3 Jahren zur Veranlagung der Steuer aus.
Die FDP sowie ABPS, economiesuisse, SBVg, SVV, VAV, ZBV und ZHK fordern die Schaf- fung einer Auskunftsstelle zur Klärung offener Anwendungsfragen der Ergänzungssteuer.
Die SVP erwartet, dass zu Lücken und Unklarheiten in den Mustervorschriften in der zweiten Vernehmlassung zur MindStV Stellung genommen werde.
LU möchte den administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmen für die Umsetzung der Mindestbesteuerung möglichst geringhalten. Die SBB regt die Einführung von