Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten
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vom Kunden auch als solche erkannt und gewählt werden können, und b) die notwendige gezielte Steuerung durch die öffentliche Hand mittels flankierender, räumlich sowie über die Staatsebenen abgestimmter Massnahmen auf diversen Staatsebenen, damit die Interessen der Allgemeinheit gewahrt werden können. Vielfach wird darauf verwiesen, dass es noch zu wenig Erfahrungen aus Anwendungen gibt, um "best practices" zu identifizieren, umso mehr als die entsprechenden Rahmenbedingungen (Rechtliche Vor- gaben, Finanzierungsmodus Verkehrssystem etc.) in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich sind.
6.6 Andere Auswirkungen
Die Arbeiten des Bundes verfolgen u.a. das Ziel, dass die Schweiz ihren Spitzenplatz betreffend Lebensqualität und nachhaltige verkehrlicher Erschliessung halten kann. Sie unterstützen die aktuellen Aktivitäten von Kantonen, Städten, Gemeinden, Transportun- ternehmen und weiteren interessierten Akteuren in diese Richtung. Zugleich wird der Innovationsstandort Schweiz gestärkt. Dies zeigt sich bereits heute beispielsweise anhand einer aktuellen Eingabe bei InnoSuisse mit dem «Flagship-Projekt Resilient Tourism» für eine analoge touristische Datenvernetzungsinfrastruktur (NADIT).
Staatliche Investitionen in offen zugängliche Daten (open government data) wie beispielsweise in die Bundesgeodateninfrastruktur kurbeln Wirtschaft, Innovation und letztlich ein qualitatives Wachstum an. Wie eine Studie zeigt, ist der Geoinformationsmarkt zwischen 2008 und 2015 um jährlich 5% gewachsen und hat im selben Jahr ein Volumen von rund 800 Mio. Franken jährlich er- reicht, wobei die öffentliche Hand für die Bereitstellung von Geodaten, Geodateninfrastruktur Vermessung rund 200 Mio. Franken jährlich investiert. Das heisst einem investierten Franken der öffentlichen Hand stehen rund vier Franken volkswirtschaftlicher Nut- zen gegenüber.34
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Das Gesetz stützt sich aufgrund seiner verkehrsträgerübergreifenden und datenspezifischen Ausrichtung auf eine Mehrzahl von Bundesverfassungsartikeln. Zu erwähnen sind insbesondere die verkehrsspezifischen Artikel 81, 81a, 82, 83, 87, 87a, 88, 92 sowie 75a zur Vermessung insbesondere auch mit Blick auf das Verkehrsnetz CH. Aber auch Artikel 89 zur Energiepolitik mit Blick auf die energiespezifischen Ziele sowie Artikel 64 zur Forschung und Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung sind massgebend.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit der Vorlage entstehen keine Unvereinbarkeiten mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Eine vollständige Umset- zung der relevanten Rechtsakte der EU (Richtlinie 2010/40/EU, Delegierte Verordnungen 2015/962 und 2017 /1926) ist nicht abseh- bar und daher ist derzeit eine umfassende Übernahme (im Sinne der Gleichwertigkeit) in Anhang 1 des Landverkehrsabkommens nicht angezeigt. Im Rahmen des vorliegenden Projekts wird jedoch sichergestellt, dass die einschlägigen Bestimmungen (bzgl. Nati- onaler Zugangspunkt und Interoperabilität) der genannten Rechtsakte in der Schweiz gleichwertig umgesetzt werden, um ihrer späte- ren Übernahme in das Landverkehrsabkommen nicht entgegenzustehen.
7.3 Erlassform
Für die Regelung der MODI ist die Schaffung eines neuen Gesetzes notwendig, da nach Artikel 164 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen zu erlassen hat. Nach Artikel 178 Absatz 3 BV können Verwaltungsaufgaben Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, wie dies hier der Fall ist mit der MDA; dazu ist eine Grundlage in einem formellen Gesetz notwendig. Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf das Gesetz über eine Mobilitätsdateninfrastruktur (MODIG) der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da es neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Fran- ken nach sich zieht.
Diese Schwelle von 2 Millionen Franken (wiederkehrende Ausgaben) wird in Art. 35 (Abgeltungen des Bundes) und allenfalls bei Art. 10 (Beiträge zur Anbindung an die NADIM) überschritten.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden Bundesaufgaben ausgelagert und der Aufgabenbereich ausgedehnt. Die Investitions- und Betriebskosten für die MODI belaufen sich gemäss aktuellen Schätzungen auf jährlich circa 25-32 Millionen Franken (vgl. Ziff. 6.1.2.4). Artikel 35 des neuen Gesetzes soll folglich der Ausgabenbremse unterstellt werden.
Die jährlich notwendigen Ausgaben zur Deckung der Beträge zur Anbindung an die NADIM (Art. 10) sind nicht genau abschätzbar. Die Anbindungskosten werden auf 20'000 - 80'000 Franken pro Anbindung geschätzt, wovon der Bund maximal 40% übernimmt. Es ist nicht auszuschliessen, dass in gewissen Jahren die Schwelle von 2 Millionen Franken überschritten wird. Deshalb ist auch Artikel 10 des neuen Gesetzes der Ausgabenbremse zu unterstellen.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz werden mit der Vorlage nicht tangiert.
34 INFRAS, Geoinformationsmarkt Schweiz, Marktanalyse und Wirtschaftsmonitoring, 2016)