Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten
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7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Das Interesse des Bundes an der Erfüllung der mit der Vorlage definierten Aufgaben, die Notwendigkeit der Subventionierung und deren geeignete Ausgestaltung sind in den vorangegangenen Kapiteln ausgeführt. Die Vorlage hat angesichts der neuen Bundesauf- gabe einer Mobilitätsdateninfrastruktur (MODI) neue Subventionstatbestände zum Inhalt, vgl. dazu im Einzelnen Ziff. 6.1. Die Kosten für Aufbau und Betrieb der MODI können vorderhand nur zu einem geringfügigen Teil über Gebühren und sonstige Einnah- men gedeckt werden. Die konkreten Modalitäten werden bis zur Botschaft noch geklärt. Die finanzielle und materielle Steuerung wird einerseits durch die Unterstellung unter die Ausgabenbremse, und andererseits betreffend die Artikel 35 und 36 durch die Eig- nerfunktion des Bundes (vgl. Ziff. 4.1.9.2) und betreffend der in Artikel 10 vorgesehenen Beiträge zur Anbindung durch eine Kon- kretisierung auf Verordnungsstufe (vgl. Ziff. 5 zu Art. 10) gewährleistet. Für die neuen Subventionen an die MDA ist eine Befristung auf 10 Jahre vorgesehen. Die Weiterführung wird auf der Basis der Evaluation nach Artikel 11 durch das Parlament festgelegt (vgl. dazu 4.1.9.2.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Gemäss Artikel 48 Absatz 2 RVOG bedarf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf Gruppen und Ämter einer ausdrückli- chen gesetzlichen Grundlage. Der Entwurf enthält folgende konkreten Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat:
- Artikel 4: Bestimmung von weiteren Bestandteilen der Mobilitätsdateninfrastruktur (MODI)
- Artikel 6 und 7: Festlegung der Rahmenbedingungen für das Kerndatenset und die weiteren Daten der NADIM.
- Artikel 8: Verkehrsnetz CH: Regelung zu Betrieb, Weiterentwicklung und Nutzung; insbesondere Verantwortlichkeiten und
Datenhoheit sowie Aufgaben und Funktionen bei Integration und Bereitstellung von Geodaten und Diensten; Festlegung Rah- menbedingungen zu minimalem Bestand an Geodaten und Anforderungen an die einzuliefernden Geodaten.
- Artikel 9: Festlegung der Anforderungen an Qualität und Sicherheit für die Daten und Dienste die über die MODI bereitgestellt
werden.
- Artikel 10: Regelung von Verfahren, Einzelheiten und Umsetzung der Beiträge zum Anschluss an die NADIM.
- Artikel 12: Festlegung der Bezeichnung der Anstalt zum Eintrag ins Handelsregister
- Artikel 14: Festlegung der weiteren Tätigkeiten der MDA
- Artikel 16: Ermächtigung zur Vertretung des Bundes in nationalen und internationalen Gremien
- Artikel 18: Regelung der Einzelheiten der Bearbeitung von Personendaten durch die MDA
- Artikel 31: Festlegungen zu Reserven der MDA
- Artikel 36: Regelung der Rahmenbedingungen für die Gebührenerhebung
- Artikel 40/41: Regelungen zur Übertragung von Aufgaben, Rechten und Pflichten an die MDA
Für die Begründung dieser Delegationen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen. Im Übrigen enthält der Entwurf in Artikel 13 Delegationen an die MDA für den Erlass von Vorgaben über die Anforderungen an Mobilitätsdaten und Metadaten sowie im organisatorischen Bereich. Dies rechtfertigt sich damit, dass es um spezifische Ausführungsbestimmungen mit hohem Detaillierungsgrad geht, die teilweise technischer oder organisatorischer Natur sind vgl. entsprechende Ausführungen dazu unter Ziff. 4.1.8.2.1.
7.8 Datenschutz
Das Thema Datenschutz wird intensiv weiterverfolgt und ist im Bereich der Mobilitätsdaten insbesondere dort relevant, sofern es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt vgl. dazu konkrete Ausführungen unter Ziff. 4.1.11.2.