Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1
Post: Falls eine Einlieferungspflicht für konzessionierte Unternehmen besteht, müssen neben den Unternehmen des regionalen Personenverkehrs auch alle anderen Mobilitätsangebote einbezogen werden (z.B. Ortsverkehr, durch öffentliche Mittel unterstützte Angebote), d.h. insbesondere auch Angebote, welche durch Kantone oder Gemeinden ohne Bundesbeteiligung gefördert oder subventioniert werden.
Ja – «Mit Blick auf die damit verbundenen Kosten.»
LITRA: Welche Mobilitätsdaten genau als Infrastruktur in MODI aufgenommen werden sollen, muss aus Sicht der LITRA noch genauer spezifiziert und der Prozess zur laufenden Festlegung dieser Daten durch alle Beteiligten klarer definiert werden. Allfällige Zusatzaufwände der konzessionierten Transportunternehmen zur Lieferung dieser Daten müssten allerdings zwingend ausserhalb des RPV-Verpflichtungskredits entsprechend abgegolten werden.
Ja – «Klärung der betroffenen Daten und Bedingungen erforderlich.»
BPUK/KöV, LU, OW, UR: Für die noch zu definierenden Kerndaten erachten wir eine Lieferpflicht als gerechtfertigt.
GE : Oui, pour les données de base, non pour les autres.
TRAVYS : Oui mais l’utilisation de ces données doit être payantes pour ceux qui fournissent pas de données de mobilité mais les utilisent.
VBZ: Die Einlieferungspflicht ist für die VBZ eine Alternative, weil sich das Prinzip der Freiwilligkeit unseres Erachtens nicht vollständig diskriminierungsfrei umsetzen lässt. Die Einlieferungspflicht muss an eine Nachfrage gekoppelt sein.
Begründung der Ablehnenden
Nein – «Der Grundsatz der Freiwilligkeit würde verletzt.»
SBB, TPG, VöV: Freiwilligkeit und Gleichbehandlung müssen als Prinzipien gesetzlich festgehalten und konsequent angewendet werden.
SBB: Die umfassende Kompetenzdelegation an die MDA kommt einem Blankocheck gleich. Weil der Lieferumfang für Kerndaten von der MDA definiert wird und sich in der schnelllebigen Datenwelt zwangsläufig dynamisch entwickelt, wird eine Teilnahme an NADIM unberechenbar und birgt ein hohes Risiko für datenbasierte Geschäftsmodelle. Eine allfällige Definition von Kerndaten müsste auf Gesetzesstufe konkretisiert werden. Weiter wird auch der Grundsatz der Freiwilligkeit durch die weitreichenden Kompetenzen der MDA stark relativiert. Freiwilligkeit muss deshalb als Grundsatz gesetzlich festgehalten werden und gleichermassen für private wie konzessionierte Mobilitätsanbieter gelten.
Generell müssen bei einer Teilnahme an NADIM gleiche Rechte und Pflichten für private Akteure und öV-Unternehmen gelten. Der öV ist bereits heute verpflichtet, gewisse Daten als Open Data zur Verfügung zu stellen. Es darf nicht sein, dass diese faktische Ungleichbehandlung des öV mit NADIM willkürlich ausgebaut wird. öV-Unternehmen sind für ihr Datenmanagement genauso auf Rechtssicherheit angewiesen, wie private Unternehmen. Die SBB erwartet, dass klare gesetzliche Prinzipien
196/274 BAV-D-318B3401/238