Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1
im Bereich der Geo-, Betriebs- und Vertriebsdaten (u.a. TCS, Opendata.ch). Gleich lange Spiesse entstehen nur durch eine Lieferpflicht für alle Akteure (VD, BERNMOBIL, VBL).
Die Definition der Kerndaten muss mit allen Akteuren in einem transparenten Prozess abgestimmt werden (u.a. GE, RhB) und die Eigenheiten z.B. von Shared Mobility müssen berücksichtigt werden (CHACOMO).
Die minimalen Anforderungen müssen klar definiert sein (u.a. SZ, Jungfraubahnen) und möglichst geringgehalten werden (u.a. AG, BE, SO, SG) und auch eine Maximalausprägung ausweisen (Post). Die Anforderungen sind auf Verordnungsebene zu definieren (u.a. ASP) oder auf Gesetzesstufe (VöV).
Auf den Austausch von Tarifen, Preisen und Rabatten ist zu verzichten, weil daraus auch wettbewerbsverzerrende Effekte entstehen können (WEKO, Flughafen Zürich). Ebenso ist auf Life-Standort vermieteter Fahrzeuge zu verzichten (Mobility). Umgekehrt erachten andere die Bereitstellung von Echtzeit-Vertriebsinformationen im Sinne von dynamischen Vertriebsdaten als wichtig (AMAG).
Die Akteure müssen steuern können, welche Daten anderen Akteuren offenstehen (u.a. MyBuxi). Personendaten und Daten die den Verkauf betreffen, sind davon auszunehmen (u.a. ZH, TG, NE VöV, VBZ).
Eine Minderheit von 4 Antwortenden (Total Ja und Nein 99) (sgv, TL, routeRank, EPFL) lehnt
dies ab, insbesondere weil das Prinzip der Freiwilligkeit auch für die zu liefernden Daten gel-
ten soll.
Das Prinzip der Freiwilligkeit soll auch für das Ausmass an zu liefernden Daten gelten (sgv).
Aufgrund der im PBG verankerten Pflichten (Fahrplan und Tarifdaten) für die öV-Unternehmen wird im Vergleich zu Privaten eine Asymmetrie geschaffen (TL).
Für kleinere Datenliefernde ist auf die Festlegung eines konkreten minimalen Datensatzes zu verzichten bzw. die Heterogenität zwischen den Datenliefernden wird in der Vorlage unterschätzt (routeRank).
Ergebnis Akteurgespräche
Trotz der breiten Zustimmung in der Vernehmlassung wurde die Frage im Rahmen der Akteurgespräche vertieft thematisiert, weil sie einen direkten Zusammenhang mit den Folgefragen 9b und c hat, die umstrittener waren u.a. mit folgenden Argumenten: Die Zustimmung der Akteure zu einer Pflicht auf Lieferung eines Open Data-Kerndatensets ist nur gegeben, sofern das betroffene Kerndatenset ausreichend definiert ist.
Deshalb wurde für die Diskussion mit den Akteuren der Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit eingebracht: Nicht nur die Teilnahme an der NADIM ist freiwillig, sondern auch, wie viele Kerndaten offen bereitgestellt werden. Die Akteure entscheiden - unter Vorbehalt von spezialgesetzlichen Regelungen von Bund, Kantonen oder Städten - auf der Basis einer Empfehlung zu den Kerndaten, welche dieser Daten sie Open Data bereitstellen wollen. Diese Lösung des Verzichts auf einer Pflicht zur Einlieferung der Kerndaten wurde sehr breit unterstützt. Einzig CH++ sprach sich explizit dagegen aus, da möglichst viel Open Data das Ziel sein sollte.
47/274 BAV-D-318B3401/238