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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

14. Strafgesetzbuch109

Art. 66a Abs. 1 Bst. f

1Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:

f. Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom …110 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;

Art. 333 Abs. 3 dritter Satz sowie Abs. 5 dritter Satz

3... Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom …111 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR).

5... Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom …112 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR).

15. Strafprozessordnung113

Art. 269 Abs. 2 Bst. m

2Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

m. Geldspielgesetz vom 29. September 2017114: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1;

Art. 282 Abs. 3 (neu)

3Im Rahmen der Observation können technische Geräte zur Standortbestimmung eingesetzt werden. Die Standortdaten dürfen ausschliesslich für die Bestimmung des aktuellen Standortes während der laufenden Observation verwendet und weder gespeichert noch als Beweise in einem Strafverfahren verwendet werden.

Art. 286 Abs. 2 Bst. k

2Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

109 SR 311.0

110 SR 313.0

111 SR 313.0

112 SR 313.0

113 SR 312.0

114 SR 935.51