Vorlage

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 102Fedlex · Vorlage

Verwaltungsstrafrecht

Art. 37 Abs. 2 Bst. b

2Sie entscheiden zudem über:

b. Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom …83 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR) zuweist;

Art. 39 Abs. 2 Bst. a

2Ausgenommen sind Fälle nach:

a. den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom …84 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR) anwendbar;

3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 201585 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen

Art. 27

Aufgehoben

Art. 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

1Für Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes ist das Bundesgesetz vom …86 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR) anwendbar.

2Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall erhebt das EFD beim Bundesstrafgericht Anklage. Die Artikel 276–283 VStrR sind anwendbar.

83 SR 313.0

84 SR 313.0

85 SR 196.1

86 SR 313.0