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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

2. Kapitel: Gleichstellung der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen

Art. 18

Soweit mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen und ihre Organe oder Beauftragten die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes anzuwenden haben, sind sie in den Artikeln 14–17 dem Gemeinwesen und seiner Verwaltung gleichgestellt.

3. Titel: Schutz von Personendaten

Art. 19 Beschaffung von Personendaten

1Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.

2Erfolgte die Beschaffung von Personendaten ohne Wissen der betroffenen Person, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.

Art. 20 Bearbeitung von Personendaten

Bei der Bearbeitung von Personendaten sorgt die Verwaltungseinheit des Bundes dafür, dass sie so weit wie möglich unterscheidet:

a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen;

b. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.

Art. 21 Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem

Verfahren

Die Verwaltungseinheit des Bundes darf Personendaten aus einem hängigen Verwaltungsstrafverfahren zur Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Personendaten wesentliche Aufschlüsse geben können.

Art. 22 Auskunftsrecht bei hängigem Verfahren

Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Personendaten.