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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

2Personen, denen freies Geleit zugesichert wurde, können in der Schweiz wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werden.

3Das freie Geleit kann an Bedingungen geknüpft werden. In diesem Fall sind die betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass das freie Geleit erlischt, wenn sie die daran geknüpften Bedingungen missachten.

Art. 162 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis

1Wer von der Verwaltungseinheit vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.

2Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.

3Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.

4Wer einer Vorladung der Verwaltungseinheit unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit einer von dieser verhängten Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. Gegen die Ordnungsbusse kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden. Diese entscheidet endgültig.

5Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.

2. Abschnitt: Polizeiliche Vorführung

Art. 163 Voraussetzungen und Zuständigkeit

1Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:

a. sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;

b. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;

c. bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;

d. sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.

2Die Vorführung wird von der Verwaltungseinheit angeordnet.

Art. 164 Form der Anordnung

1Die Vorführung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.