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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

2Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.

Art. 165 Vorgehen

1Die Polizei führt den Vorführungsbefehl unter grösstmöglicher Schonung der betroffenen Personen aus.

2Sie weist der vorzuführenden Person den Vorführungsbefehl vor und führt sie unverzüglich oder zu der im Vorführungsbefehl genannten Zeit der Verwaltungseinheit zu.

3Die Verwaltungseinheit informiert die vorgeführte Person unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der Vorführung, nimmt die Verfahrenshandlung vor und entlässt sie danach unverzüglich, es sei denn, sie beantrage die Anordnung der Unteruntersuchungshaft.

3. Abschnitt: Fahndung

Art. 166

1Die Verwaltungseinheit kann Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsorts ausschreiben.

2Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Haftbefehl).

3Ordnet die Verwaltungseinheit nichts anderes an, so ist für die Durchführung der Ausschreibung die Polizei zuständig.

4Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäss für die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten.

3. Kapitel: Beschlagnahme

Art. 167 Grundsatz

1Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:

a. als Beweismittel gebraucht werden;

b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen gebraucht werden;