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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

7Die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten bestimmen sich nach der in der Sache anwendbaren Regelung der Kantone.

Art. 213 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1Sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht, kann der beschuldigten Person bewilligt werden, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten:

a. bis zur Anklageerhebung: von der Verwaltungseinheit;

b. nach der Anklageerhebung: von der Verfahrensleitung nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO52.

2Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO53 der Verwaltungseinheit Gelegenheit zur Stellungnahme.

3Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Vollzugsbehörden.

4Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.

7. Abschnitt: Ersatzmassnahmen

Art. 214 Allgemeine Bestimmungen

1Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

2Ersatzmassnahmen sind namentlich:

a. die Sicherheitsleistung;

b. die Ausweis- und Schriftensperre;

c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;

d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;

e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;

f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;

g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.

3Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.

52 SR 312.0

53 SR 312.0