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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
2Es eröffnet seinen Entscheid der Verwaltungseinheit, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4Es kann in seinem Entscheid:
a. eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b. die Verwaltungseinheit anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c. an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
Art. 204 Haftverlängerungsgesuch
1Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Verwaltungseinheit stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von drei Monaten Haft zu stellen.
2Die Verwaltungseinheit reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Verwaltungseinheit anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt.
Art. 205 Haftentlassungsgesuch
1Die beschuldigte Person kann bei der Verwaltungseinheit jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen.
2Entspricht die Verwaltungseinheit dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es