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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

Art. 220 Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung

des Fernmeldeverkehrs

1Die Verwaltungseinheit kann das Einschleusen von besonderen Informatikprogrammen in ein Datenverarbeitungssystem anordnen, um den Inhalt der Kommunikation und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs in unverschlüsselter Form abzufangen und auszuleiten, wenn:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 220 Absatz 1 erfüllt sind;

b. es sich um die Verfolgung einer in Artikel 239 Absatz 2 genannten Straftat handelt;

c. die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 218 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

2Die Verwaltungseinheit bezeichnet in der Überwachungsanordnung:

a. die gewünschten Datentypen; und

b. die nicht öffentlichen Räumlichkeiten, in die allenfalls eingedrungen werden muss, um besondere Informatikprogramme in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.

3Durch Absatz 1 nicht gedeckte Daten, die beim Einsatz solcher Informatikprogramme gesammelt werden, sind sofort zu vernichten. Durch solche Daten erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

4Die Verwaltungseinheit führt eine Statistik über diese Überwachungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 221 Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur

Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1Es dürfen nur besondere Informatikprogramme eingesetzt werden, welche die Überwachung lückenlos und unveränderbar protokollieren. Das Protokoll gehört zu den Verfahrensakten.

2Die Ausleitung aus dem überwachten Datenverarbeitungssystem bis zur zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde erfolgt gesichert.

3Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde stellt sicher, dass der Quellcode überprüft werden kann zwecks Prüfung, dass das Programm nur über gesetzlich zulässige Funktionen verfügt.

Art. 222 Gegenstand der Überwachung

Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:

a. der beschuldigten Person;

b. von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass: