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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen

1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 218 Voraussetzungen

1Die Verwaltungseinheit kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:

a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;

b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und

c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

2Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

a. Artikel 14 Absatz 3;

b. Bundesgesetz vom 16. März 201254 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten: Artikel 26 Absatz 2;

c. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195155: Artikel 20 Absatz 2;

d. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200056: Artikel 86 Absätze 2 und 3;

e. Geldspielgesetz vom 29. September 201757: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1.

Art. 219 Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des

Fernmeldeverkehrs

1Die Verwaltungseinheit kann den Einsatz besonderer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen oder eine Person oder Sache zu identifizieren oder deren Standort zu ermitteln, wenn:

a. die Voraussetzungen von Artikel 218 erfüllt sind;

b. die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 218 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde;

c. die für den Einsatz dieser Geräte aufgrund des Fernmelderechts nötigen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Einsatzes vorliegen.

2Die Verwaltungseinheit führt eine Statistik über diese Überwachungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

54SR 453

55 SR 812.121

56 SR 812.21

57 SR 935.51