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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
zusammen mit den Akten spätestens drei Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
3Das Zwangsmassnahmengericht stellt die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen zur Replik.
4Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Artikel 203 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.
5Das Zwangsmassnahmengericht kann in seinem Entscheid eine Frist von längstens einem Monat setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.
5. Abschnitt: Sicherheitshaft
Art. 206 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft
1Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Verwaltungseinheit.
2Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Artikel 61 Buchstaben c und d StPO41 in sinngemässer Anwendung von Artikel 103 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
a. ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 202 und 203;
b. bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 204.
Art. 207 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen
Verfahrens
1Die beschuldigte Person und die Verwaltungseinheit können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen.
2Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Artikel 61 Buchstaben c und d StPO42 zu richten.
3Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter.
41 SR 312.0
42 SR 312.0