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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

4Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Artikel 61 Buchstabe c StPO43 kann mit Zustimmung der Verwaltungseinheit die Haftentlassung auch selbst anordnen. Stimmt die Verwaltungseinheit nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht.

5Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 205 sinngemäss.

Art. 208 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil

1Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:

a. zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;

b. im Hinblick auf das Berufungsverfahren.

2Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Verwaltungseinheit beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB44, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Verwaltungseinheit können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten.

3Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.

Art. 209 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht

1Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts im Sinne von Artikel 61 Buchstabe c StPO45 die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.

2Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts im Sinne von Artikel 61 Buchstabe c StPO46 entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

Art. 210 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem

Berufungsgericht

Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts im Sinne von Artikel 61 Buchstabe c StPO47 entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert fünf Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.

43 SR 312.0

44 SR 311.0

45 SR 312.0

46 SR 312.0

47 SR 312.0