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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
6. Abschnitt: Vollzug der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft
Art. 211 Haftanstalt
1Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen.
2Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen.
Art. 212 Vollzug der Haft
1Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung:
a. bis zur Anklageerhebung: der Verwaltungseinheit;
b. nach der Anklageerhebung: der Verfahrensleitung nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO48.
3Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
4Die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Verwaltungsstrafbehörden wird einer Kontrolle unterzogen:
a. bis zur Anklageerhebung: durch die Verwaltungseinheit;
b. nach der Anklageerhebung: durch die Verfahrensleitung nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO49; diese kann diese Aufgabe der Verwaltungseinheit übertragen.
5Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann der freie Verkehr mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts befristet eingeschränkt werden:
a. bis zur Anklageerhebung: durch die Verwaltungseinheit;
b. nach der Anklageerhebung: durch die Verfahrensleitung nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO50.
6Die Verwaltungseinheit oder die Verfahrensleitung im Sinne von Artikel 61 Buchstaben c und d StPO51 eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
48 SR 312.0
49 SR 312.0
50 SR 312.0
51 SR 312.0