Vorlage
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 72Fedlex · Vorlage
Verwaltungsstrafrecht
Art. 225 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische
Merkmale des Verkehrs
1Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder ein Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Verwaltungseinheit die folgenden Randdaten verlangen:
a. diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 201658 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 207 Buchstabe b;
b. diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 207 Buchstabe b.
2Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis sechs Monate rückwirkend verlangt werden.
Art. 226 Genehmigungsverfahren
1Die Verwaltungseinheit reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
a. die Anordnung;
b. die Begründung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten.
2Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung. Es kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
3Das Zwangsmassnahmengericht eröffnet den Entscheid unverzüglich der Verwaltungseinheit sowie dem Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Artikel 3 BÜPF59.
4
Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber:
a. welche Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden müssen;
b. ob in nicht öffentliche Räumlichkeiten eingedrungen werden darf, um besondere Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.
5
Das Zwangsmassnahmengericht erteilt die Genehmigung für höchstens drei Monate. Die Genehmigung kann ein- oder mehrmals um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt die Verwaltungseinheit vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag.
58 SR 780.1
59 SR 780.1