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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

Art. 227 Beendigung der Überwachung

1Die Verwaltungseinheit beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:

a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder

b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.

2Die Verwaltungseinheit teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.

Art. 228 Nicht benötigte Ergebnisse

1Die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Verwaltungsstrafverfahren nicht notwendig sind, werden von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.

2Postsendungen können so lange sichergestellt werden, als dies für das Verwaltungsstrafverfahren notwendig ist; sie sind den Adressatinnen und Adressaten herauszugeben, sobald es der Stand des Verfahrens erlaubt.

Art. 229 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten

Überwachungen

1Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.

2Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

Art. 230 Zufallsfunde

1Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.

2Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF60 strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 verwendet werden.

3Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.

4In Fällen nach den Absätzen 1–3 ordnet die Verwaltungseinheit unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.

5Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

6Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.

60 SR 780.1