Vorlage
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 76Fedlex · Vorlage
Verwaltungsstrafrecht
2Die Bank oder das bankähnliche Institut haben keine Informationen oder Dokumente zu liefern, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
a. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten; oder
b. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3Die Kontoberechtigten werden nach Massgabe von Artikel 231 Absätze 1 und 2 nachträglich über die Massnahme informiert.
4Personen, deren Bankverkehr überwacht wurde, können innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 46). Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
Art. 238 Begriff
Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.
Art. 239 Voraussetzungen
1Die Verwaltungseinheit kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
a. der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:
a. Artikel 14 Absatz 3;
b. Bundesgesetz vom 16. März 201261 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten: Artikel 26 Absatz 2;
c. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195162: Artikel 20 Absatz 2;
d. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200063: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
61SR 453
62 SR 812.121
63 SR 812.21