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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Art. 231 Mitteilung
1Die Verwaltungseinheit teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 222 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens bei der Ausfertigung des Schlussprotokolls Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
2Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b. der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 46). Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
2. Abschnitt: Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
Art. 232 Zweck des Einsatzes
Die Verwaltungseinheit kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:
a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;
b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;
c. den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.
Art. 233 Voraussetzung und Durchführung
1Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden.
2
Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt.
3
Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um:
a. zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet;
b. Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 132–135 genannten Berufsgruppen angehört.
4Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 218–231.