Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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vor geringfügigen Beeinträchtigungen, indem es Sanktionen vorsehe, die frei von moralischem Vorwurf seien.20
Nach der Einheitstheorie bestehen zwischen den beiden Bereichen lediglich graduelle Unterschiede. Der Gesetzgeber habe die Verfolgung und Beurteilung bestimmter Straftaten vor allem deshalb der Verwaltung statt der Staatsanwaltschaft übertragen, weil die Verwaltung über die entsprechende sachliche Kompetenz verfüge. Denn bei der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten in Bereichen wie beispielsweise Kartellrecht, Luftreinhaltung oder Heilmittelrecht seien jeweils spezifische Fragen zu klären, wozu die Verwaltung am ehesten in der Lage sei.21
Heute überzeugt die Trennungstheorie nicht mehr. Die Wahrung der staatlichen Ordnung kann nämlich sehr wohl als geschütztes Rechtsgut gelten. Zudem schützt das ordentliche Strafrecht auch kollektive Rechtsgüter (z. B. im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Rechtspflege), und das Verwaltungsstrafrecht schützt zumindest teilweise auch individuelle Rechtsgüter (z. B. im Zusammenhang mit Heilmitteln). Das ordentliche Strafrecht sanktioniert nicht nur schwere Straftaten, sondern auch zahlreiche Übertretungen. Das Verwaltungsstrafrecht wiederum sanktioniert auch schwere Straftaten, die als Vergehen oder Verbrechen einzustufen sind. Daher herrscht allgemeine Einigkeit, dass das Verwaltungsstrafrecht echtes Strafrecht darstellt.22
Folglich gehört das Verwaltungsstrafrecht vollumfänglich zum Strafrecht. Die im ordentlichen Strafrecht anwendbaren Grundsätze gelten damit auch im Verwaltungsstrafrecht. Da es jedoch von Verwaltungseinheiten und nicht von den Justizbehörden umgesetzt wird, bedarf es einiger besonderer Regelungen. Deshalb gilt der AT-StGB schon seit jeher nur unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen für das Verwaltungsstrafrecht (Art. 2 VStrR). Seit Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 bildet das VStrR auch ein Spezialgesetz gegenüber der StPO (Art. 1 Abs. 2 StPO).
2.1.2 Motion Caroni 14.4122 «Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht»
Die Motion beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf für eine Totalrevision des VStrR oder einen Entwurf für eine Ablösung dieses Gesetzes durch Nachträge im StGB und in der StPO zu unterbreiten. Der Motionär begründet seine Motion im Wesentlichen damit, dass die Konzeption des VStrR auf die 1960er-Jahre zurückreiche und das Gesetz die rasante Entwicklung, die das Strafverfahrensrecht in den letzten Jahren erfahren habe, nicht berücksichtige. Die bestehende Regelung sei deshalb anzupassen, insbesondere hinsichtlich der Verteidigungsrechte, der Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und des Strafbefehlsverfahrens.
2.1.3 Praxistauglichkeit des VStrR
Die Motion lässt offen, ob es vorzuziehen sei, das VStrR zu revidieren oder es aufzuheben und seine materiell-rechtlichen Bestimmungen in das StGB und seine Verfahrensvorschriften in die StPO zu integrieren. In Anbetracht der Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts, der Art und Komplexität der damit verbundenen Fragen und der geringen Zahl verfügbarer wissenschaftlicher Studien zu diesem Thema wurde eine Arbeitsgruppe aus Spezialistinnen und Spezialisten sowie Praktikerinnerinnen und Praktikern des VStrR gebildet. Diese sollte klären, wie das VStrR angewendet wird, die Probleme und den Revisionsbedarf ermitteln und die in Betracht kommenden Lösungen beurteilen.
20 EICKER/FRANK/ACHERMANN, 5 ff.; BSK VStrR-EICKER, Art. 1 N 9 ff.; CAPUS/BERETTA, N 39.
21 EICKER/FRANK/ACHERMANN, 7 ff.; BSK VStrR-EICKER, Art. 1 N 17 ff.
22 EICKER/FRANK/ACHERMANN, 7 ff., 27 ff.; BSK VStrR-EICKER, Art. 1 N 6 ff.; CAPUS/BERETTA, N 40.