Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Vorbemerkungen
In diesem Bericht bezeichnet der Terminus «ordentliches Strafrecht» das Strafrecht, für dessen Anwendung die durch die Strafprozessordnung1 eingesetzten Strafverfolgungsbehörden zuständig sind. Im Verwaltungsstrafrecht sind dagegen die Behörden der Bundesverwaltung mit der Durchsetzung betraut. Dementsprechend bezeichnet «ordentliches Strafverfahren» das in der StPO geregelte Verfahren im Unterschied zum Verwaltungsstrafverfahren. Somit sind auch mit «ordentliche Strafbehörden» die Strafbehörden im Sinne der Artikel 12 ff. StPO gemeint, im Unterschied zu den Behörden, die für die Verfolgung von Straftaten nach dem Verwaltungsstrafrecht zuständig sind.
2 Ausgangslage
2.1 Handlungsbedarf und Ziele
2.1.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
2.1.1.1 Entstehung
Das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)2 entstand aus der Notwendigkeit, das Zollgesetz zu aktualisieren, um dessen Adressatinnen und Adressaten dieselben Garantien zu bieten wie im ordentlichen Strafverfahren.3 Da in anderen Fiskalgesetzen ähnliche Lücken festgestellt wurden, wollte man ein spezielles Gesetz erlassen, mit dem Ziel, die Vorschriften in diesem Rechtsbereich zu vereinheitlichen.4 Bis dahin beruhte das Verwaltungsstrafverfahren nämlich auf zwei Abschnitten des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (Bundesstrafprozess, BStP)5. Diese galten jedoch nur unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Spezialgesetzen. Solche abweichenden Bestimmungen waren nicht nur zahlreich, sondern auch unterschiedlich ausgestaltet.6 Das VStrR sollte «diese Rechtszersplitterung beheben» und «das Verfahren nach modernen rechtsstaatlichen Grundsätzen verbessern». Hierfür sollte es sich an den Garantien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)7 ausrichten (namentlich Rechte der Parteien, Regelung der Zwangsmassnahmen und gerichtliche Beurteilung der Entscheide der Verwaltung) – gerade auch im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt der Schweiz zu dieser Konvention.8
Dabei sollte mit dem VStrR die herkömmliche Zuständigkeit der Verwaltung im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens erhalten bleiben. Denn die kantonalen Untersuchungsorgane wären angesichts der Komplexität der Verwaltungsgesetze zeitlich und sachlich überfordert gewesen, wenn man sie mit diesen Untersuchungen hätte belasten wollen.9
1StPO; SR 312.0
2 SR 313.0
3Botschaft VStrR, 994.
4Botschaft VStrR, 994.
5AS 50 685; der BStP wurde am 1. Januar 2011 mit dem Inkrafttreten der StPO aufgehoben (AS 2010 1881 ff., 2020, 2021).
6Botschaft VStrR, 1000.
7 SR 0.101
8 Botschaft VStrR, 1000 ff.
9 Botschaft VStrR, 1001.