Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Die Beschwerdekammer des BStGer ist heute auch für die Entsiegelung zuständig (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Künftig werden alle Befugnisse, die die StPO dem Zwangsmassnahmengericht überträgt, auch im Verwaltungsstrafverfahren diesem Gericht übertragen, einschliesslich der Entsiegelung (Art. 181 Abs. 1 VE-VStrR).
Nach Artikel 21 Absatz 1 des geltenden VStrR ist die Beurteilung verwaltungsstrafrechtlicher Fälle, wenn eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme oder eine Landesverweisung in Betracht kommt, Sache der erstinstanzlichen kantonalen Gerichte. Auch wenn die Verwaltung für die Beurteilung zuständig ist, kann die beschuldigte Person weiterhin beantragen, von einem Gericht beurteilt zu werden (Art. 21 Abs. 2 VStrR). Der VE-VStrR behält auch diese Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden bei, schlägt jedoch wiederum verfahrensrechtliche Anpassungen vor (Art. 41 und 276 ff. VE-VStrR).
Nach Artikel 23 Absatz 1 VStrR werden strafbare Handlungen Jugendlicher heute grundsätzlich auch durch die Verwaltung und nicht durch die für Jugendliche zuständige Strafbehörde untersucht und beurteilt. Künftig soll bei Straftaten Jugendlicher nur noch letztere zuständig sein (Art. 45 VE VStrR).
Gemäss dem geltenden Artikel 24 VStrR kann die BA in jedem gerichtlichen Verfahren auftreten. Artikel 74 Absatz 1 VStrR bestimmt, dass ihr in solchen Fällen Parteistellung zukommt. In ihrem Tätigkeitsbericht 2018 verlangte die BA die Streichung dieser Parteistellung.25 Ihre Rolle beschränke sich in diesen Verfahren auf die Kenntnisnahme entsprechender Posteingänge beziehungsweise den Versand verfahrensbezogener Unterlagen sowie die Dossierverwaltung. Die Parteistellung der BA bringe demnach keinerlei Mehrwert, binde bei der BA lediglich unnötig Ressourcen und generiere Aufwand am Gericht sowie für die Parteien. Dieser Forderung, gegen die nichts einzuwenden ist, schlossen sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe an. Der Vorentwurf schlägt deshalb vor, die Parteistellung der BA im Verwaltungsstrafverfahren aufzuheben. Dementsprechend wird der geltende Artikel 24 VStrR nicht übernommen und die BA im VE-VStrR nicht mehr erwähnt.
Der geltende Artikel 73 Absatz 1 erster Satz VStrR sieht vor, dass die Anrufung des zuständigen Gerichts über die kantonale Staatsanwaltschaft erfolgen muss. Nach dem geltenden Artikel 74 Absatz 1 VStrR verfügt diese zudem im gerichtlichen Verfahren über Parteistellung. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die kantonalen Staatsanwaltschaften von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch machen. Die Beteiligung der Staatsanwaltschaft scheint somit nicht mehr einem Bedürfnis zu entsprechen, wie es bei der Verabschiedung des VStrR gegeben war, insbesondere weil die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafverfahrens damals noch in der Zuständigkeit der Kantone lag. Aufgrund der Vereinheitlichung des Strafverfahrens durch die Verabschiedung der StPO und die Änderungen des VE-VStrR, mit denen die mit der Untersuchung betraute Person grundsätzlich die gleichen Kompetenzen erhalten soll wie die Staatsanwaltschaft, ist es gerechtfertigt, auf die Regelung des geltenden Artikels 73 Absatz 1 erster Satz VStrR zu verzichten und die Parteistellung der kantonalen Staatsanwaltschaft aufzuheben. Künftig ruft die Verwaltung das zuständige Gericht direkt an und vertritt die Anklage im gerichtlichen Verfahren allein (zur Anrufung des Gerichts s. Erläuterungen zu Art. 276 VE-VStrR; zur Parteistellung im gerichtlichen Verfahren s. Erläuterungen zu Art. 280 VE-VStrR).
25 Bericht der Bundesanwaltschaft über ihre Tätigkeit im Jahr 2018 an die Aufsichtsbehörde, Ziff. 4.3. Aus denselben Gründen verlangt die BA auch die Streichung ihrer in Art. 50 Abs. 2 FINMAG vorgesehenen Parteistellung. Der Bericht ist abrufbar unter: www.bundesanwaltschaft.ch > Tätigkeitsberichte.