Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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3.1.3 Angleichung an die Regelung der StPO

Da das Verwaltungsstrafrecht vollumfänglich Strafrecht ist (vgl. oben Ziff. 2.1.1.2), müssen auch hier die im ordentlichen Strafrecht geltenden materiell- und verfahrensrechtlichen Grundsätze anwendbar sein. Die Besonderheiten der Straftaten des Verwaltungsstrafrechts und dessen Umsetzung durch Verwaltungseinheiten statt durch Justizbehörden erfordern jedoch entsprechende Sonderbestimmungen. Das Verwaltungsstrafrecht soll daher vom AT-StGB beziehungsweise von der StPO nur so weit abweichen, wie es nötig ist, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Wenn der VE-VStrR Bestimmungen der StPO übernimmt, übernimmt er auch die Änderungen, die im Rahmen der StPO-Revision vom 17 Juni 202226 angebracht worden sind, wo nötig mit Anpassungen an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts. Auf die Übernahme dieser Änderungen wird in den Erläuterungen der betroffenen Bestimmungen des VE-VStrR hingewiesen.

Der VE-VStrR verzichtet darauf, sinngemäss auf die StPO zu verweisen. Solche Verweise sind ungeeignet, weil sie dazu führen können, dass die Bestimmung, auf die verwiesen wird, im jeweiligen Kontext, in dem sie Anwendung findet, schwierig auszulegen ist. Deshalb werden die betreffenden Bestimmungen der StPO in den VE-VStrR integriert und an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst. Damit wird auch die Anwendung des VE-VStrR erleichtert, weil nicht zusätzlich ein anderes Gesetz beigezogen werden muss. Zudem unterstreicht dies auch die grundsätzliche Bedeutung des VE-VStrR im Verwaltungsstrafrecht. Die leichtere Anwendbarkeit und die Betonung der grundsätzlichen Bedeutung sprechen ebenfalls dafür, im VE-VStrR keine direkten Verweise auf die StPO anzubringen, sondern die betreffenden Bestimmungen der StPO im VE-VStrR aufzunehmen.

3.1.4 Beibehaltung eines eigenen Gesetzes für das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren

Die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts und der Verwaltungsstrafrechtspflege machen zahlreiche und bedeutende Abweichungen von der StPO nötig. Insbesondere müssen die Risiken wirksam begrenzt werden, die sich daraus ergeben, dass die Durchsetzung des Verwaltungsrechts und die Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstraftaten innerhalb derselben Behörde konzentriert sind. Erreichen lässt sich dies namentlich dadurch, dass jederzeit Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung gewährt wird. In geringerem Masse sind hingegen Abweichungen vom StGB erforderlich. Denkbar wäre daher, diese Ausnahmen in das StGB zu integrieren. Das Verwaltungsstrafrecht bildet jedoch, im Unterschied zu StGB und StPO, eine Gesamtheit von materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften, die nicht in die Zuständigkeit der Strafbehörden fallen, welche das StGB und die StPO anwenden. Deshalb erscheint es auch aus Gründen der Kohärenz sinnvoller, diese Vorschriften weiterhin in einem eigenen Gesetz zusammenzuführen.

Da das VStrR während fast fünfzig Jahren nicht revidiert worden ist, gelangten immer wieder zahlreiche materiell- und verfahrensrechtliche Sondervorschriften in die Spezialgesetze. Dementsprechend besteht heute wieder eine ähnliche Situation wie bei der Verabschiedung des VStrR: Einheit und Kohärenz der Materie sind nicht gegeben. Die angestrebte Revision soll daher auch zur Vereinheitlichung des Verwaltungsstrafrechts und dessen Einbezug in das VStrR führen. Nur wenn ein besonderer Bereich einer Ausnahmeregelung bedarf, ist diese in

26 BBl 2022 1560