Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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das Spezialgesetz aufzunehmen. Diesen Wunsch nach Vereinheitlichung hat die Arbeitsgruppe klar geäussert. Der VE-VStrR schlägt deshalb Folgendes vor:
• Die Revision des geltenden Artikels 7 VStrR und der daraus abgeleiteten, auf die Spezialgesetze verstreuten Bestimmungen in Form einer einheitlichen Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten, die in einem Unternehmen begangen werden. Der Grundsatz der Verurteilung des Unternehmens zu einer verschuldensunabhängigen Busse wird beibehalten. Das Unternehmen kann künftig mit einer Busse von bis zu 50 000 Franken bestraft werden, wenn beim Besorgen seiner Angelegenheiten eine verwaltungsstrafrechtliche Widerhandlung begangen wird und die zur Identifizierung der Täterschaft erforderlichen Untersuchungsmassnahmen gemessen an der Schwere der Tat unverhältnismässig wären. Die neue Regelung umfasst überdies die mit ihrer Umsetzung verbundenen verfahrensrechtlichen Aspekte. Die abweichenden Bestimmungen der Spezialgesetze werden aufgehoben.
• Die einheitliche Regelung sämtlicher Zwangsmassnahmen im VStrR. Der VE-VStrR ermöglicht den Rückgriff auf geheime Überwachungsmassnahmen, indem er einerseits die Fälle übernimmt, in denen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden solche Massnahmen schon heute aufgrund der Spezialgesetzgebung durchführen können, andererseits durch eine möglichst weitgehende Übernahme der Verfahrensvorschriften der StPO.
3.1.5 Terminologie
Die im geltenden VStrR verwendeten Begriffe «Verwaltung» und «Verwaltungsbehörde» werden grundsätzlich durch «Verwaltungseinheit» ersetzt. Sie sind zwar geläufig und im betreffenden Kontext leicht interpretierbar und verständlich, aber im Unterschied zu «Verwaltungseinheit» sind sie nicht eindeutig festgelegt und häufig zu ungenau. «Verwaltungseinheit» entspricht der Terminologie, die in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 25. November 199827 verwendet wird, und umfasst sämtliche Behörden, die in den Spezialgesetzen verwaltungsstrafrechtliche Befugnisse erhalten (Art. 6–8 RVOV und Liste in Anhang 1 RVOV). Diese sprachliche Änderung bringt keine materielle Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage mit sich.
Im ganzen Gesetz wird die Terminologie an die der StPO angepasst beziehungsweise, wo diese keinen entsprechenden Begriff enthält, modernisiert. In der französischen Fassung wird «inculpé» durch «prévenu» ersetzt. In der deutschen Fassung wird, wo es sinnvoll ist, «Widerhandlung» durch «Straftat» ersetzt. Dies zieht keine Änderungen im Französischen nach sich, da «infraction» beiden Termini entspricht. Der Begriff «mit der Untersuchung betraute Person» ersetzt den im geltenden VStrR verwendeten Begriff «untersuchender Beamter». Seit der Aufhebung des Beamtenstatus ist der Begriff «Beamter» nicht mehr zeitgemäss. Vorzuziehen ist «Angestellte» oder «Angestellter» des Bundes im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)28. Dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nicht dem BPG unterstellt sind, wie zum Beispiel Swissmedic29.
Das geltende VStrR verwendet in mehreren Bestimmungen die Begriffe «Direktor» und «Chef der beteiligten Verwaltung» (Art. 26 Abs. 2 Bst. a und b, 26 Abs. 3, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 48,
27 SR 172.010.1
28 SR 172.220.1
29Siehe Verordnung vom 4. Mai 2018 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über sein Personal (Swissmedic-Personalverordnung;