Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Die Arbeitsgruppe wurde zunächst gebeten, zu einem vom Bundesamt für Justiz (BJ) verfassten Themenkatalog schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen wurden danach in einem Arbeitsdokument zusammengetragen, das an vier Sitzungen im Plenum diskutiert wurde. Dabei ergab sich im Wesentlichen, dass beim materiellen Verwaltungsstrafrecht nur ein begrenzter Revisionsbedarf besteht, das Verfahrensrecht dagegen einer umfassenden Revision bedarf. Letzteres ist so weit wie möglich der StPO anzugleichen, wobei ein Spezialgesetz erhalten bleiben soll, das wo nötig von der StPO abweicht, um den Besonderheiten des materiellen Rechts sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig sind.
2.2 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023 unter dem Ziel Nr. 1423, aber nicht im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legislaturplanung 2019–202324 angekündigt.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Vorgeschlagene Regelung
3.1.1 Beibehaltung der Verwaltungsstrafrechtspflege
Wie oben in Ziffer 2.1.1 ausgeführt, ist es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und die mit der Offizialmaxime zusammenhängenden Verpflichtungen gerechtfertigt, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten der Verwaltung zuzuweisen, wenn dafür besondere Kenntnisse des jeweiligen Verwaltungsbereichs nötig sind. Die Alternative bestünde darin, die bisherige Zuständigkeit der Verwaltung den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zu übertragen. Das Verwaltungsstrafrecht betrifft jedoch einerseits eine erhebliche Zahl von Straffällen, andererseits eine Materie, die vertiefte Fachkenntnisse in ganz verschiedenen Bereichen erfordert. Somit hätte eine solche Übertragung der Zuständigkeit bedeutende Auswirkungen auf die Organisation und den Kostenaufwand dieser Behörden. Sie erscheint daher politisch unrealistisch, egal ob die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (BA) zugewiesen wird – sofern dieser Bereich in der Bundesgerichtsbarkeit bleibt – oder den kantonalen Behörden.
3.1.2 Zuständigkeit der Strafbehörden
Das geltende VStrR weist den Strafbehörden verschiedene Kompetenzen zu. So unterstützt die Polizei der Kantone und Gemeinden die Verwaltung in ihrer Untersuchung (Art. 20 Abs. 2 VStrR). Der VE-VStrR behält diese Möglichkeit des direkten Rückgriffs auf die kantonale Polizei bei (Art. 55 Abs. 3 und 4 VE-VStrR), stellt der Verwaltung neu aber auch die Dienste der Bundeskriminalpolizei zur Verfügung (Art. 39 VE-VStrR). Welche der beiden Optionen zum Zug kommt, hängt von den konkreten Bedürfnissen ab, wobei die Effizienz den Ausschlag geben soll. So ist es beispielsweise angezeigt, für eine Hausdurchsuchung die Kantonspolizei beizuziehen, für die forensische Informatik dagegen die Bundeskriminalpolizei.
Auf Stufe der Gerichte ist nach geltendem Recht die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) für die Beurteilung der Fälle zuständig, die den Beschwerden nach Artikel 393 StPO entsprechen (Art. 25 ff. VStrR). Der VE-VStrR behält diese Lösung im Grundsatz bei, schlägt jedoch Anpassungen verfahrensrechtlicher Natur vor (Art. 46 ff. VE-VStrR).
23 BBl 2020 1777
24 BBl 2020 8385