Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten
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Die Schaffung eines Spezialgesetzes erlaubte auch, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Widerhandlungen gegen verwaltungsrechtliche Pflichten in vielen Bereichen ein Massenphänomen darstellen, dem mit einer möglichst raschen Sanktionierung zu begegnen ist. Dementsprechend bedurfte es eines Verfahrens, das weniger komplex ist als das ordentliche Strafverfahren. Ausserdem geht es häufig um geringfügige Fälle, die einfach, rasch und kostengünstig erledigt werden müssen.10
Das VStrR brachte auch eine Vereinheitlichung des materiellen Rechts, die notwendig war, um die Verfahrensvorschriften zu vereinheitlichen.11 Einerseits betraf dies Bestimmungen, die vom Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs12 (AT-StGB) abwichen, um den Bedürfnissen des Verwaltungsstrafrechts Rechnung zu tragen, und die auf verschiedene Spezialgesetze verteilt waren.13 Andererseits ging es darum, bestehende Unstimmigkeiten zwischen den besonderen Bestimmungen der verschiedenen Verwaltungsgesetze und den Bestimmungen des StGB zu beheben und somit die Frage der Konkurrenz zwischen diesen Bestimmungen zu klären.14
Das VStrR ist am 1. Januar 1975 in Kraft getreten.15 Seither hat es nur 21 punktuelle Änderungen erfahren, wurde aber nie totalrevidiert.16 Es wurde insbesondere auch von der 1997 eingeleiteten Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ausgenommen, weil sein Einbezug zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte.17 So wurde darauf verzichtet, seine «spezielle[n] Verfahrensordnungen, die sich wegen ihres unterschiedlichen persönlichen bzw. sachlichen Anwendungsbereichs in mancher Hinsicht vom gewöhnlichen Strafverfahren abgrenzen»,18 in die StPO zu integrieren.
2.1.1.2 Natur des Verwaltungsstrafrechts
Die Definition des Verwaltungsstrafrechts hat in der Lehre viele Diskussionen hervorgerufen.19 Im weiteren Sinn lässt es sich definieren als Gesamtheit der Strafnormen der eidgenössischen und kantonalen Verwaltungsgesetze. Im engeren Sinn umfasst es dagegen nur die Strafnormen der Verwaltungsgesetze des Bundes, für deren Vollzug die Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind. Nach bestimmten Lehrmeinungen beschränkt sich das Verwaltungsstrafrecht im engeren Sinn gar auf das VStrR.
Herkömmlicherweise stehen sich zwei Theorien gegenüber: die Trennungstheorie und die Einheitstheorie. Nach der Trennungstheorie regeln das ordentliche Strafrecht und das Verwaltungsstrafrecht unterschiedliche Bereiche. Das ordentliche Strafrecht schütze individuelle Rechtsgüter (z. B. Leben, Gesundheit, Vermögen). Dagegen schütze das Verwaltungsstrafrecht nur die staatliche Verwaltung (d. h. die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit)
10 Botschaft VStrR, 1001 ff.
11 Botschaft VStrR, 994.
12 StGB; SR 311.0
13 Botschaft VStrR, 995 f.
14 Botschaft VStrR, 998 f.
15 AS 1974 1988 > Chronologie.
17 Aus 29 mach 1, 74.
18 Botschaft StPO 2005, 1096.
19 Siehe insbesondere BSK VStrR-EICKER, Art. 1 N 1 m. w. H.; CAPUS/BERETTA, N 28 ff. m. w. H.