Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 199 Seiten

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4.3.98 Messgesetz vom 17. Juni 2011530

Art. 23 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.99 Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933531

Art. 56 Abs. 1 und 2 erster Satz

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

Art. 56f

Artikel 56f wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 56g Abs. 1 erster Satz, 2 und 3

In Absatz 1 erster Satz wird der Verweis auf den VE-VStrR angepasst.

Absatz 2 erster Satz verankert die Bundesgerichtsbarkeit. Der zweite Satz sieht die Anrufung des BStGer durch die BA vor. Der dritte Satz übernimmt den geltenden Artikel 73 Absatz 2 erster Satz VStrR. Der vierte Satz schliesslich erklärt die Artikel 73–83 VStrR für sinngemäss anwendbar. Im VE-VStrR wird die Zuständigkeit der BA im Verwaltungsstrafrecht aufgehoben (s. Ziff. 3.1.2 oben). Der VE-VStrR sieht vor, dass die zuständige Verwaltungseinheit künftig direkt das erstinstanzliche Gericht anrufen kann (Art. 276 Abs. 1 VE-VStrR). Zudem wurde er dahingehend angepasst, dass seine Bestimmungen auch direkt anwendbar sind, wenn die Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist (s. Erläuterungen zu Artikel 276 VE-VStrR). Da Absatz 1 das VStrR für anwendbar erklärt, kann Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Satz aufgehoben werden.

Das Gleiche gilt für Absatz 3, der eine Befreiung vom Erscheinen an der Hauptverhandlung vorsieht. Diese ist in Artikel 280 VE-VStrR vorgesehen, der gemäss den oben erwähnten Bestimmungen anwendbar ist.

Art. 56h Abs. 2

Die Erwähnung der BA wird aufgrund der Aufhebung ihrer Zuständigkeit im Verwaltungsstrafrecht gestrichen (s. Ziff. 3.1.2 oben). Der Begriff «Anstände» wird entsprechend Artikel 60 VE-VStrR durch «Konflikte» ersetzt.

Totalrevision des Zollgesetzes

Wie oben erwähnt wird zurzeit ein Entwurf der Totalrevision des Zollgesetzes von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats behandelt (s. Ziff. 4.3.32 oben). Dieser Entwurf sieht Änderungen des EMKG vor. Diese Totalrevision muss in dieser Revision des VStrR berücksichtigt werden, sobald das Parlament das Gesetz verabschiedet hat.

530 SR 941.20

531 SR 941.31