Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
verfügt als Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde – im Gegensatz zur BA – über die erfor- derlichen Fachkenntnisse im Bereich des Embargogesetzes und dem weiteren, damit zu- sammenhängenden Regelwerk sowie bezüglich dessen Anwendung und Auslegung.
- Dieser Grundmaxime entsprechend plädiert der Erläuternde Bericht für die Beibehaltung
der Verwaltungsstrafrechtspflege. Eine Übertragung der Zuständigkeit auf die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden, ob auf die BA oder die kantonalen Strafbehörden, erscheine, so der Bericht, politisch unrealistisch, weil sie bedeutende Auswirkungen auf die Organisa- tion und den Kostenaufwand dieser Behörden hätte.
- Eine neue, ausschliessliche Strafverfolgungszuständigkeit im Bereich des Embargogeset-
zes würde in der betreffenden Abteilung der BA zu einem erheblichen Ressourcenmehrbe- darf führen. Zu diesem Schluss führen die Erfahrungen in den beiden Fällen, welche die BA auf Ersuchen des Seco gemäss geltendem Artikel 14 Absatz 2 EmbG übernommen hat und welche im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland stehen.
- Die Erfahrungen im Kontext des Sanktionenregimes gegen Russland belegen zudem, wie
wichtig die Abklärungen des Seco als spezialisierter und den Gesamtüberblick innehaben- der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde sind. Diese ermöglichen es erst zu bewerten, ob ein Fall bzw. eine Straftat von besonderer Bedeutung vorliegt, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens durch die BA überhaupt rechtfertigt. Wenn die BA, nicht zuletzt infolge der vorgeschlagenen Anzeigepflicht (Art. 14 Abs. 2 VE-EmbG), nicht weiter abgeklärte Ver- dachtslagen zur Anzeige erhält, widerspricht dies dem Grundgedanken der geltenden Kompetenzaufteilung, wonach vor allem Formen schwerer Kriminalität der Bundesge- richtsbarkeit unterstehen.
- In der Regel übernimmt die BA ohnehin Fälle, die zugleich mutmassliche Verstösse gegen
das Kriegsmaterialgesetz728, das Güterkontrollgesetz729 oder beispielsweise auch Geldwä- schereihandlungen (Art. 24 Abs. 1 StPO) aufweisen.
5.12 Finanzmarktaufsichtsgesetz730
5.12.1 Art. 50 Abs. 2 und 3: Zuständigkeit
Die BA731 begrüsst den Verzicht auf alle ihre Zuständigkeiten im Verwaltungsstrafverfahren. Das entspricht einem von ihr seit Jahren geäusserten Anliegen.
6 Bemerkungen und Vorschläge zu Themen, die im Vorentwurf nicht enthalten sind
Verschiedene Teilnehmende haben Wünsche angebracht oder Vorschläge formuliert zu The- men, die der Vorentwurf nicht behandelt.
728 KMG; SR 514.51
729 GKG; SR 946.202
730 FINMAG; SR 956.1
731 BA, S. 1