Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Anlässlich der Revision vom 22. März 2019 des FMG1 wurde auch Artikel 2 BÜPF2 geändert. Dessen neuer Absatz 23 ermächtigt den Bundesrat, die Kategorien von Mitwirkungspflichtigen (MWP) näher zu umschreiben. Dabei geht es darum, dass die Zuordnung von Anbieterinnen im Bereich des Post- und Fernmeldeverkehrs zu verschiedenen Kategorien von MWP einfach ersichtlich wird (s. Ziff. 2), womit insbesondere die auferlegten Pflichten für die betroffenen Unternehmen klar ableitbar werden sollen. Der Bundesrat soll insbesondere die Kategorien nach Artikel 2 (Abs. 1) Buchstabe b (Anbieterinnen von Fernmeldediensten; FDA), Buchstabe c (Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste; AAKD) und Buchstabe e (Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen; PZD) BÜPF näher umschreiben.

Die Änderungen vom 22. März 2019 des FMG sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und 2 BÜPF sowie einer weiteren Bestimmung4. Es ist daher vorgesehen, die neue bereits erwähnte Bestimmung des BÜPF zusammen mit der vorliegenden Revision in Kraft treten zu lassen.

Die meisten Bestimmungen werden in der VÜPF5 geändert. Die VD-ÜPF6 und die VVS-ÜPF7 werden auch angepasst (s. Ziff. 2.1 in fine und Ziff. 2.2.).

1 Fernmeldegesetz vom 30.04.1997 (FMG; SR 784.10)

2 Bundesgesetz vom 18.03.2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1)

3 Neu ist Art. 2 BÜPF in zwei Absätze gegliedert; siehe AS 2020 6159, 6181

4 Siehe AS 2020 6159, 6178

5 Verordnung vom 15.11.2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, SR 780.11)

6 Verordnung des EJPD vom 15.11.2017 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF, SR 780.117)

7 Verordnung vom 15.11.2017 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF, SR 780.12). Die Änderung von Art. 2 Abs. 1 VVS-ÜPF erfolgt mit der Änderung der VÜPF (Ziff. III).