Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Das Geschäft (Botschaft zur ersten Etappe der Änderung des FMG, die den neuen Art. 2 Abs. 2 BÜPF eingefügt hat10), auf das sich die vorliegende Vorlage stützt, war in der Botschaft vom 27. Januar 201611 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

Die vorliegende Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202412 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202413 über die Legislaturplanung 2023-2027 enthalten.

Die Änderung der Ausführungserlasse des BÜPF (Anwendungsbereich) ist dennoch angezeigt, damit dem gesetzlichen Auftrag (Art. 2 Abs. 2 BÜPF14) nachgekommen werden kann. Im Übrigen entspricht die Vorlage dem Bedürfnis der Telekommunikations- anbieterinnen nach mehr Klarheit über die Kategorien, denen sie angehören, sowie über die Pflichten, die sie im Bereich der Fernmeldeüberwachung erfüllen müssen. Auch auf politischer Ebene wurden einige parlamentarische Vorstösse15 eingereicht, die Änderungen in der Praxis des Dienstes ÜPF selbst forderten und teilweise zu Änderungen der VÜPF führen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Anpassungen in der VÜPF

Mit der vorliegenden Teilrevision der VÜPF werden die folgenden Kategorien von MWP näher umschrieben:

- die FDA (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BÜPF16; Art. 1 Abs. 2 Bst. i VÜPF) im neuen Artikel 16a VÜPF;

- die AAKD (Art. 2 Abs. 1 Bst. c BÜPF; Art. 1 Abs. 2 Bst. j VÜPF) im neuen Artikel 16d VÜPF;

10 AS 2020 6159, 6181

11 BBl 2016 1105, hier 1210, 1212, 1221

12 BBl 2024 525

13 BBl 2024 1440

14 AS 2020 6159, 6181

15 Vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 22.05.2019 auf die Interpellation 19.3267 Beat Flach, die Antwort des Bundesrates vom 11.06.2019 auf die Frage 19.5273 Beat Flach, sowie den Bericht des Bundesrates vom 18.10.2023 in Erfüllung des Postulats 19.4031 Albert Vitali.

16 Neu ist Art. 2 BÜPF in zwei Absätze gegliedert; siehe AS 2020 6159, 6181