Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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Die Auskunftspflichten der AAKD sind in der VÜPF geregelt. Bisher ist hinsichtlich der Auskunftspflichten nur eine einzige Hochstufung (sogenanntes Upgrade, d. h. die Auferlegung zusätzlicher Pflichten) vorgesehen. Wenn eine AAKD hochgestuft wird (bisherige AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten, Art. 22 VÜPF), erhält sie bisher mit einem Mal sämtliche Auskunftspflichten einer FDA mit vollen Pflichten. Mit der Vorlage wird die Kategorie der AAKD neu in drei statt zwei Unterkategorien unterteilt. Die entsprechenden Hochstufungskriterien können so besser differenziert werden. Auf diese Weise wird eine ausgewogenere und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser entsprechende Abstufung der Verpflichtungen der verschiedenen Unterkategorien der AAKD erreicht.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2023 in Erfüllung des Postulats 19.4031 Albert Vitali8 den Bericht «Für ein verhältnismässiges Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs» verabschiedet9. Darin erachtet der Bundesrat das BÜPF als ausreichend KMU-freundlich. Einen Handlungsbedarf sieht er nur in der VÜPF. Diese soll für Mitwirkungspflichtige, insbesondere für FDA und AAKD, klare Definitionen vorsehen. Anhand dieser Definitionen soll einfach ersichtlich sein, in welche Kategorie eine Anbieterin fällt.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die ersten Umsetzungsarbeiten von Artikel 2 Absatz 2 BÜPF begannen unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament am 22. März 2019. Zunächst war vorgesehen, die Definition der FDA an den Begriff Fernmeldedienst nach dem Fernmelderecht (FMG) anzulehnen. Am 29. April 2021 stellte das Bundesgericht in seinem Urteil «Threema» (2C_544/2020) Erwägungen zu den Definitionen der FDA und der AAKD nach dem BÜPF an, was einerseits zu Änderungen in der Praxis des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) führte. Andererseits mussten die ersten Entwürfe der Definitionen überarbeitet werden, um die Definition der FDA im Überwachungsrecht nicht mehr an den Begriff Fernmeldedienst des Fernmelderechts zu binden (s. unten Ziff. 3.1, «Einleitung zu den Art. 16a-16h»).

Um die inzwischen dringend notwendig gewordenen Anpassungen der Verordnungen an den technologischen Fortschritt nicht weiter zu verzögern, wurde im Sommer 2021 entschieden, die Revision in zwei Etappen umzusetzen. Mit der ersten Etappe wurden die Ausführungserlasse des BÜPF am 15. November 2023 revidiert. Es ging dabei insbesondere um technische Anpassungen der VÜPF an neue Technologien wie das IP Multimedia Subsystem (IMS) und die 5G-Technologie. Diese Revision ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

8 Postulat 19.4031 Albert Vitali: www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20194031

9 S. Medienmitteilung vom 18.10.2023 « Fernmeldeüberwachung. Einfachere Kategorisierung von mitwirkungspflichtigen Unternehmen geplant».