Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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- die PZD (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BÜPF; Art. 1 Abs. 2 Bst. l VÜPF) im neuen Artikel 16h VÜPF.
Gemäss dem Wortlaut des neuen Artikels 2 Absatz 2 BÜPF könnte der Bundesrat auch noch die weiteren Kategorien von MWP näher umschreiben: Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen (BIF; Art. 2 Abs. 1 Bst. d BÜPF) und professionelle Wiederverkäuferinnen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f BÜPF). Darauf wird verzichtet, da diese Kategorien von MWP in der Praxis kaum problematisch sind.
Zusammen mit den neuen Definitionen der FDA und AAKD, ihren jeweiligen Unterkategorien sowie der PZD in den Artikeln 16a-16h VÜPF werden auch die Bestimmungen der jeweiligen Hoch- (Upgrade) und Herunterstufung (Downgrade) der Anbieterinnen angepasst. Neu wird die Kategorie der AAKD in drei Unterkategorien unterteilt. Die FDA gliedern sich wie bisher in zwei Unterkategorien. Entsprechend werden die Pflichten und somit unter anderem die Verfügbarkeit der Daten geändert und besser zwischen den verschiedenen Kategorien und Unterkategorien von MWP verteilt. Somit wird eine ausgewogenere und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser entsprechende Abstufung der Verpflichtungen erreicht (s. Ziff. 5.1).
Im Rahmen dieser Revision werden auf Wunsch der Strafverfolgungsbehörden drei Auskunfts- und zwei Überwachungstypen neu geschaffen, dies um einerseits bestimmte Auskünfte und rückwirkende Überwachungen für die Benutzeridentifikation zu standardisieren, die bisher als Spezialfälle ausgeführt wurden, und andererseits bei Echtzeitüberwachungen die Möglichkeit zu schaffen, nur einen Teil der Inhaltsdaten zu überwachen:
- der Auskunftstyp IR_58_IP_INTERSECT: Benutzeridentifikation durch Schnittmengenbildung (Art. 38a VÜPF);
- der Auskunftstyp IR_59_EMAIL_LAST: Auskunft über den letzten Zugriff auf einen E-Mail-Dienst (Art. 42a VÜPF);
- der Auskunftstyp IR_60_COM_LAST: Auskunft über den letzten Zugriff auf einen anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdienst (Art. 43a VÜPF);
- der Überwachungstyp RT_61_NA_CC-TRUNC_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten und gekürzten Inhalten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55a VÜPF);
- der Überwachungstyp HD_62_IP: rückwirkende Überwachung zum Zweck der Teilnehmeridentifikation bei Internetverbindungen (Art. 60a VÜPF).
Weiter werden punktuelle Änderungen in verschiedenen Bestimmungen angebracht.
Aufgrund der neuen Bezeichnungen der Kategorien der FDA und AAKD in der VÜPF wird Artikel 2 Absatz 1 VVS-ÜPF redaktionell angepasst.
2.2 Anpassungen in der VD-ÜPF
Infolge Einführung der oben erwähnten Auskunftstypen werden auch die Bearbeitungsfristen für die Lieferung von Auskünften in Artikel 14 VD-ÜPF entsprechend angepasst.