Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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19.4031 Albert Vitali47 «Für ein verhältnismässiges Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs» sieht der Bundesrat nur bei der VÜPF Handlungsbedarf (das BÜPF ist genügend KMU-freundlich). Die VÜPF soll klare Definitionen für MWP, insbesondere FDA und AAKD, vorsehen. Aus diesen Definitionen soll leicht ersichtlich sein, in welche Kategorie eine Anbieterin fällt und welche Pflichten und Kosten auf sie zukommen (s. insb. die Ziff. 4.1 und 5.2 des Berichts). Im Sinne einer funktionierenden Fernmeldeüberwachung, für welche ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Pflichtenverteilung nach dem vorliegenden Entwurf gerechtfertigt. Dies trägt entscheidend dazu bei, dass die Fernmeldeüberwachung wirksam bleibt und weiterhin ihren Zweck erfüllen kann. Die vorgesehenen Änderungen stellen somit eine pragmatische Lösung dar, um die finanzielle Belastung der KMU gering zu halten.

Die übrigen Änderungen des Entwurfs, insbesondere die neuen Auskunfts- und Überwachungstypen, stützen sich auf das BÜPF, das sich seinerseits auf Artikel 92 Absatz 1 (Post- und Fernmeldewesen) und Artikel 123 Absatz 1 (Strafrecht und Strafprozessrecht) der Bundesverfassung (BV) stützt.

Andere Verfassungsbestimmungen, wie der Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV), die Sicherheit (Art 57 BV) und das Strafprozessrecht (Art. 123 BV), betreffen die VÜPF in der einen oder anderen Weise. Sie wurden im vorliegenden Entwurf ebenfalls berücksichtigt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

5.3 Erlassform

Es handelt sich hier um die Teilrevision von zwei Verordnungen des Bundesrates im Sinne von Artikel 182 BV (VÜPF und VVS-ÜPF) und um die Teilrevision einer Verordnung des EJPD (VD-ÜPF).

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage steht in keinem Zusammenhang mit dem Subventionsgesetz.

47 Postulat 19.4031 Albert Vitali: www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20194031