Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

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FDA mit reduzierten Pflichten (Art. 16b VÜPF) und zum anderen die AAKD mit reduzierten Pflichten (Art. 16f VÜPF) umfasst.

Absatz 4 wird an die neuen Bezeichnungen der Unterkategorien von AAKD angepasst. Statt bisher «AAKD ohne weitergehende Pflichten» wird der Ausdruck «AAKD mit minimalen Pflichten» (Art. 16e VÜPF) gebraucht. Materiell erfolgt hier keine Änderung.

Art. 20 Anbindung der Systeme einer Anbieterin an das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF

Absatz 1 und 2 werden an die neuen Bezeichnungen der Unterkategorien von FDA und AAKD angepasst. Der Ausdruck «Anbieterinnen mit vollen Pflichten» umfasst zum einen die FDA mit vollen Pflichten (Art. 16c VÜPF) und zum anderen die AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g VÜPF). Die «Anbieterinnen mit reduzierten Pflichten» (in Abs. 1) setzen sich zusammen aus den FDA mit reduzierten Pflichten (Art. 16b VÜPF) und den AAKD mit reduzierten Pflichten (Art. 16f VÜPF).

Anhang 1

Die Technischen Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe 4.0) werden mit den neuen Auskunfts- und Überwachungstypen ergänzt. Ausserdem werden einige Anpassungen in bestehenden Typen vorgenommen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgesehenen Anpassungen der VÜPF, der VD-ÜPF und der VVS-ÜPF44 werden aus heutiger Sicht keine erheblichen finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund haben.

Die neuen Definitionen der FDA und AAKD, ihre Unterkategorien sowie die Integrierung der neuen Auskunfts- und Überwachungstypen in den entsprechenden Komponenten des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF werden gewisse Anpassungen im V-FMÜ (zusätzliche Prozessabläufe, Änderungen der Funktionalitäten usw.) mit sich ziehen. Für den Dienst ÜPF rechnet man deshalb mit zusätzlichen Ausgaben, die aber mit den aktuell budgetierten Mitteln gedeckt werden können.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Einige Änderungen in der VÜPF, insbesondere die neuen Auskunfts- und Überwachungstypen, betreffen die Kantone, namentlich die Strafverfolgungsbehörden

44 Die Änderung von Art. 2 Abs. 1 VVS-ÜPF erfolgt mit der Änderung der VÜPF (Ziff. III).