Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht

3.2 VD-ÜPF

Art. 5 Abs. 1

Im Zusammenhang mit der Revision des FMG vom 22. März 201942 wurde Artikel 2 BÜPF neu in zwei Absätze gegliedert43. Aus diesem Grund wird der Verweis auf Artikel 2 BÜPF mit «Absatz 1» ergänzt.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. c Einleitungssatz und d sowie Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 4

Im Einleitungssatz von Absatz 2 wird lediglich eine redaktionelle Anpassung mit dem Ausdruck «Anbieterinnen mit vollen Pflichten» vorgenommen, der zum einen die FDA mit vollen Pflichten (Art. 16c VÜPF) und zum anderen die AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g VÜPF) umfasst.

Im Einleitungssatz von Buchstabe c werden die folgenden neuen Auskunftstypen hinzugefügt:

- der Auskunftstyp IR_59_EMAIL_LAST: Auskünfte über E-Mail-Dienste (Art. 42a VÜPF); und

- der Auskunftstyp IR_60_COM_LAST: Auskünfte über andere Fernmelde- oder abgeleitete Kommunikationsdienste (Art. 43a VÜPF).

In Buchstabe d wird der folgende neue Auskunftstyp hinzugefügt:

- der Auskunftstyp IR_58_IP_INTERSECT: Identifikation der Benutzerschaft durch Schnittmengenbildung (Art. 38a VÜPF);

Die Beantwortung von Auskunftsgesuchen dieser drei neuen Auskunftstypen ist eher aufwändig. Die Bearbeitungsfrist während der Normalarbeitszeiten wird für sie daher auf einen Arbeitstag festgelegt. Die kurze Bearbeitungsfrist von einer Stunde nach Buchstabe b wäre zu kurz.

Ein Unterschied besteht allerdings in der Bearbeitungsfrist ausserhalb der Normalarbeitszeiten (Pikett). Die neuen Auskunftstypen gemäss Artikel 42a und 43a VÜPF sind Teil der Pikettpflichten (Art. 11 VÜPF). Daher werden sie zu Buchstabe c hinzugefügt.

Der Auskunftstyp gemäss Artikel 38a ist nicht Teil der Pikettpflichten (Art. 11 VÜPF). Daher wird er zu Buchstabe d hinzugefügt.

Im Einleitungssatz von Absatz 3 wird lediglich eine redaktionelle Anpassung mit dem Ausdruck «Anbieterinnen mit reduzierten Pflichten» vorgenommen, der zum einen die

42 Siehe AS 2020 6159, 6181 betreffend die Änderungen im BÜPF

43 Siehe AS 2020 6159, 6181