Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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(Staatsanwaltschaften und Polizei), die dadurch neue Möglichkeiten in der Überwachung erhalten.
4.3 Auswirkungen auf die MWP
Die neuen Bestimmungen werden kleine, mittlere und grosse Unternehmen betreffen, die in der Telekommunikationsbranche tätig sind. Insbesondere die neuen Definitionen und die Bestimmungen der jeweiligen Hoch- und Herunterstufungen (Up- und Downgrades) in der VÜPF können für einzelne MWP finanzielle und wirtschaftliche Konsequenzen haben. Welche technischen Anpassungen die MWP infolge dieser Teilrevisionen vornehmen müssen, hängt von der Ausgestaltung ihrer Systeme ab. Mit den neuen Bestimmungen der Kategorien der Anbieterinnen ändert sich auch die Aufteilung der AAKD in neu drei Kategorien. Die Pflichten werden zwischen den verschiedenen Kategorien und Unterkategorien der MWP besser und verhältnismässiger verteilt. Nur wenigen MWP dürften zukünftig erhebliche zusätzliche Aufgaben auferlegt werden. Zum Beispiel eine Mailanbieterin mit grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft könnte in Zukunft verpflichtet werden, rückwirkende Überwachungen durchzuführen. Die allgemeine aktuelle rechtliche Situation betreffend die Pflichten der MWP wird sich hingegen nicht massgeblich verändern.
Auf das derzeit geltende Entschädigungssystem und die Gesamtsumme der Entschädigung an die MWP, die Gegenstand der FV-ÜPF sind, haben diese Änderungen keinen Einfluss.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen des vorliegenden Entwurfs im Zusammenhang mit den neuen Kategorien und den Bestimmungen der jeweiligen Hoch- und Herunterstufung der Anbieterinnen stützen sich auf den neuen Artikel 2 Absatz 2 BÜPF, der mit der Revision vom 22. März 2019 des FMG eingeführt wurde (s. Ziff. 1.1.). Diese Änderung des FMG stützt sich ihrerseits auf Artikel 92 BV45.
Mit der näheren Umschreibung der Kategorien und insbesondere mit der neuen Unterteilung der AAKD in drei statt zwei Unterkategorien (s. Ziff. 1.1.) soll eine ausgewogenere und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) besser entsprechende Abstufung der Pflichten der verschiedenen Unterkategorien der AAKD erreicht werden. Im Bericht46 in Erfüllung des Postulats
45 Siehe Ziff. 5.1 der Botschaft vom 06.09.2017 zur Revision des Fernmeldegesetzes (BBl 2017, 6559, 6692)
46 Bericht des Bundesrates vom 18.10.2023 und die Medienmitteilung vom 18.10.2023 « Fernmeldeüberwachung. Einfachere Kategorisierung von mitwirkungspflichtigen Unternehmen geplant».