Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/21: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) · 54 Seiten
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Art. 74c Übergangsbestimmung zur Änderung vom XXX
Dieser neue Artikel regelt die Übergangsbestimmungen und -fristen betreffend die vorliegende Verordnungsrevision. Alle Fristen im vorliegenden Artikel beginnen mit Inkrafttreten der Verordnungsrevision (Änderung vom XXX).
In Absatz 1 wird eine Meldefrist von 3 Monaten für diejenigen AAKD festgelegt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eines der Kriterien zur Hochstufung nach Artikel 16f Absatz 1 oder Artikel 16g Absatz 1 erfüllen.
Absatz 2 legt eine Übergangsfrist von 6 Monaten für FDA mit vollen Pflichten fest, um die neuen Auskunftstypen gemäss Artikel 38a (IR_58_IP_INTERSECT), Artikel 42a (IR_59_EMAIL_LAST) und Artikel 43a (IR_60_COM_LAST) zu implementieren.
Absatz 3 gilt ebenfalls für FDA mit vollen Pflichten und legt für die Implementierung betreffend den neuen Überwachungstyp RT_61_NA_CC-TRUNC_IRI gemäss Artikel 55a eine Übergangsfrist von 12 Monaten und betreffend den neuen Überwachungstyp HD_62_IP gemäss Artikel 60a eine Übergangsfrist von 6 Monaten fest. Der Implementierungsaufwand für die FDA dürfte bei dem erstgenannten Überwachungstyp voraussichtlich relativ hoch sein, daher wird eine längere Frist eingeräumt.
II. Anhang Ziff. 1bis, 1ter, 42 und 48bis
Der Anhang «Begriffe und Abkürzungen» der VÜPF (zu Art. 2) wird um vier neue Ziffern ergänzt: Einwegkommunikation (Art. 16d), Mehrwegkommunikation (Art. 16d), Target-ID (Art. 49 Abs. 1 Bst. h) und Target (Art. 54 Abs. 2 Bst. h). In Klammern ist jeweils die Bestimmung angegeben, in der der Begriff zum ersten Mal in der VÜPF vorkommt. Im Anhang sind die Begriffe in der Reihenfolge aufgeführt, in der sie in der VÜPF erscheinen.
III. VVS-ÜPF Art. 2 Abs. 1
Absatz 1 wird an die neuen Bezeichnungen der Unterkategorien von FDA und AAKD angepasst. Der Ausdruck «Anbieterinnen mit vollen Pflichten» umfasst zum einen die FDA mit vollen Pflichten (Art. 16c VÜPF) und zum anderen die AAKD mit vollen Pflichten (Art. 16g VÜPF). Der Rest bleibt unverändert.