Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/26: Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen · 10 Seiten
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nung, dass der Begriff der indirekten Enteignung zu weit gefasst sei und das staatliche Regulierungsrecht einschränken könnte und dass der Service Public davon ausgenommen werden sollte. Alliance Sud verlangt die Streichung von Absatz 3 Buchstabe b in Anhang A, der besagt, dass «die seltenen Fälle [davon ausgenommen sind], in denen die Auswirkungen einer Handlung oder einer Reihe von Handlungen unter Berücksichtigung ihres Zwecks so schwerwiegend sind, dass sie offenkundig unverhältnismässig erscheinen».
4.5 Investor-Staat-Schiedsverfahren
Die Wirtschaftsverbände economiesuisse und SwissHoldings befürworten die Möglichkeit zur Anrufung eines Schiedsgerichts bei Investor-Staat-Streitigkeiten und die Verweise auf die Regeln des ICSID und der UNCITRAL (u. a. hinsichtlich der Transparenz). Sie begrüssen es, dass von der Pflicht zur vorherigen Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs des Gastlandes abgesehen wurde, gleichzeitig aber Mehrfachklagen untersagt sind.
Die Swiss Arbitration Association weist auf die Bedeutung des Schiedsverfahrens hin, um das Risiko der fehlenden Unabhängigkeit der nationalen Gerichte im Gaststaat zu entschärfen, und stellt fest, dass die Regelungen im ISA sehr detailliert sind und grundsätzlich den heute üblichen Standards entsprechen.
Alliance Sud, Caritas, IISD, die Koalition für Konzernverantwortung, Public Eye und Solidar Suisse fordern Änderungen beim Investor-Staat-Schiedsverfahren bzw. im Falle einiger Organisationen die komplette Streichung dieses Mechanismus. Mehrere dieser Organisationen sind der Meinung, dass der Zugang zum Schiedsverfahren für Investorinnen und Investoren, die Pflichten, namentlich im Bereich der Menschenrechte, verletzt haben, grundsätzlich nicht möglich sein sollte. Eine allfällig in diesem Zusammenhang gewährte Entschädigung sollte zudem reduziert werden. Ausserdem verlangen sie, dass alternative Mittel zur Streitbeilegung (vgl. Art. 18 Mediation) obligatorisch sein sollten, dass in einem ersten Schritt jeweils die nationalen Gerichte anzurufen seien und vor Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens der nationale Rechtsweg ausgeschöpft werden muss. Weiter sollten für Dritte die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren (amicus curiae briefs) explizit festgehalten, die Finanzierung durch Dritte (Art. 20) eingeschränkt und der Verhaltenskodex für Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter gestärkt werden.
4.6 Verhältnis zum früheren Abkommen
Das ISA sieht in Artikel 44 Absatz 2 vor, dass ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens während einer Übergangsfrist von einem Jahr weiterhin eine Klage nach den im früheren, am 8. April 2016 beendeten Abkommen festgelegten Regeln eingereicht werden kann. Das IISD und Public Eye sind der Meinung, dass es keine Übergangsfrist geben, sondern eine Klagemöglichkeit auf der Grundlage des früheren Abkommens gänzlich ausgeschlossen werden sollte. Das vorliegende Abkommen würde somit ab seinem Inkrafttreten das frühere ISA vollständig und sofort ersetzen.
5 Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden und Abkürzungsverzeichnis
5.1 Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden
Kantone
AG Kanton Aargau
AI Kanton Appenzell Innerrhoden
AR Kanton Appenzell Ausserrhoden
BE Kanton Bern
BL Kanton Basel-Landschaft