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Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 10 Seiten
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Amtliche Vermessung V VBS «%ASFF_YYYY_ID»
5. Abschnitt: Organisation und Durchführung
Art. 23 Kantonaler Umsetzungsplan
Der kantonale Umsetzungsplan gibt Auskunft über Art, Umfang, Termine und Kosten der Arbeiten der amtlichen Vermessung, insbesondere über:
a. die Arbeiten der Ersterhebung;
b. die Arbeiten der Erneuerung;
c. besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse;
d. die periodische Nachführung;
e. den Ersatz von provisorischen Numerisierungen durch eine Ersterhebung oder Erneuerung;
f. die Pilotprojekte;
g. die generelle Kostenschätzung.
Art. 24 Meldungen an Dritte
Auf Meldungen der amtlichen Vermessung an Dritte (Art. 6 Bst. d) findet der Standard eCH-0131 (Version 2.0 vom 7. Juni 2017)9 Anwendung.
Art. 25 Datenabgabe im vereinfachten Geodatenmodell
Auf Gesuch des Kantons gibt die V+D die Daten der amtlichen Vermessung im vereinfachten Geodatenmodell (Art. 13) ab.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Übergang von alter zu neuer Ordnung: Ersterhebung bei definitiv
anerkannten Vermessungen
1Definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem 15. Dezember 1910 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden.
2Andere definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden, wenn:
a. die ursprüngliche Bestimmung deren Polygonzüge und Detailpunkte die 1919 geltenden Toleranzen überschreitet; oder
b. die Detailaufnahme in der Instruktionszone II gemäss Buchstabe a nach dem Messtischverfahren erfolgt ist.
9 Dieser Standard kann im Internet unter www.ech.ch kostenlos eingesehen werden.