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Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 10 Seiten

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Amtliche Vermessung V VBS «%ASFF_YYYY_ID»

5Die V+D erlässt Weisungen zum Geodatenmodell mit zugehörigen Darstellungsmodellen im Sinne der Artikel 9–11 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20083 (GeoIV).

6Das Geodatenmodell und die Darstellungsmodelle werden im Internet veröffentlicht.

Art. 8 Beschreibungssprache

Die Beschreibungssprache für das Geodatenmodell entspricht dem Standard eCH-0031 INTERLIS 2 Referenzhandbuch (Stand 7. September 2016)4.

Art. 9 Objekte

1Objekte im Datenmodell können folgende Geometrien aufweisen:

a. Punkte;

b. Strecken und Kreisbogen;

c. Flächen;

d. Volumen.

2Jedes Objekt hat einen eineindeutigen, unveränderbaren Identifikator.

3Jedes Objekt weist das Datum seiner letzten Änderung aus.

4Im Übrigen findet der Standard eCH-0129 Datenstandard Objektwesen (Version 4.0 vom 7. Juni 2017)5 Anwendung.

Art. 10 Metadaten

Das Datenmodell muss für alle Liegenschaften, alle flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie alle Bergwerke das Erheben, Nachführen und Verwalten der folgenden Metadaten unterstützen:

a. Stand der Vermessung (analog, digital oder unvermessen);

b. Informationen über die Zuständigkeiten, wie Namen und Adressen der Nachführungsgeometerinnen oder Nachführungsgeometer, und Angaben zur Datenabgabe;

c. Informationen zum Grundbuch (Grundbuchkreis, Adresse des Grundbuchamts);

d. Informationen über die laufenden Arbeiten;

e. statistische Daten im Zusammenhang mit der Gemeinde.

3 SR 510.620

4 Dieser Standard kann im Internet unter www.ech.ch kostenlos eingesehen werden.

5 Dieser Standard kann im Internet unter www.ech.ch kostenlos eingesehen werden.