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Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 10 Seiten
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Amtliche Vermessung V VBS «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 15 Massnahmen infolge von Naturereignissen
Nach einem Naturereignis wird für das betroffene Gebiet möglichst rasch eine ausserordentliche Nachführung durchgeführt. Diese umfasst alle Massnahmen, die für die Wiederherstellung der amtlichen Vermessung erforderlich sind.
Art. 16 Überführung militärischer Anlagen in eine zivile Nutzung
1Militärische Anlagen, die einer zivilen Nutzung zugeführt werden, werden in die amtliche Vermessung aufgenommen.
2Die zuständige Stelle des VBS erteilt den Auftrag für die Nachführung der amtlichen Vermessung.
3Mit der Zuführung in eine zivile Nutzung wird die Anlage aus dem Anwendungsbereich der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19906 entlassen und die Informationen über die Anlage werden entklassifiziert.
4Die Kosten der Nachführung trägt die Armee.
4. Abschnitt: Verwaltung der amtlichen Vermessung
Art. 17 Grundsätze
1Die Verwaltung der amtlichen Vermessung umfasst die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Zweck der Datenverwaltung, der nachhaltigen Verfügbarkeit, der Archivierung, der Historisierung und der Erhaltung des Wertes der Daten der amtlichen Vermessung sowie der technischen und administrativen Dokumente.
2Die kleinste Einheit für die Verwaltung der Daten sowie der technischen und administrativen Dokumente der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde; die Daten und Dokumente müssen gemeindeweise zur Verfügung gestellt werden können.
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft periodisch die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung der amtlichen Vermessung, insbesondere die Gewährleistung der Informationssicherheit.
Art. 18 Informationssicherheit
1Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, sorgt in Anwendung der Standards ISO/IEC 27001:2013 und ISO/IEC 27005:20187 für die Daten- und Informationssicherheit.
2Die originären Daten müssen in einer Dateninfrastruktur verwaltet werden, die sich in der Schweiz befindet. Die Betreiberin der Dateninfrastruktur muss ihren Sitz in der Schweiz haben. Vertraglich muss sichergestellt sein, dass die kantonale Vermessungsaufsicht jederzeit Zugriff auf die Daten hat.
6 SR 510.518.1
7 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.